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Experten-Antwort

Mit der Abfindung die Rentenminderung ausgleichen und Steuern sparen

von BB08.06.2016 | 12:02
2379 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, leider komme ich mit Google zu meiner Frage nicht besonders weit und stelle daher hier mal die meine Frage an die Fachleute  Persönliche Fakten: - Alter: 55 Jahre - Firmenzugehörigkeit: 30 Jahre - Aufhebungsvertrag: zum 1.2.2017 - Aufhebungssumme: rund 200 t € Sachverhalt: Durch eine Beratung durch die BfA habe ich erfahren, dass man ab dem 55. Lebensjahr durch zusätzliche Einzahlung in die Rentenkasse den Abschlag bei einem Rentenbeginn ab 63 ausgleichen kann. Details findet man auf der Homepage der BfA http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_… Sicherlich gibt es jetzt einige Rückmeldungen in die Richtung „es lohnt sich nicht“ aber das stimmt so nicht! Wer es nicht glaub kann ja mal im www nachlesen, die hauptsächlichen Punkte die hier beachtet werden müssen sind: - Lebenserwartung - Steuer für Kapitalerträge, wenn ich das Geld privat anlege. - Steuerliche Absetzung der Einzahlungssumme (allgemein und besonders im Jahr der Abfindung). Beispiel: Leider finde ich nur allgemeine Informationen (ohne Berücksichtigung einer Abfindung), die da lauten man kann pro Jahr: - Höchstbeitrag für 12 Monate 13.912 €. - Die gezahlten freiwilligen Beiträge können im Rahmen des Sonderausgabenabzuges zu 82% steuermindernd geltend gemacht werden (13.920 € x 82%= 9.355.- €). - Bei der Annahme von einem Steuersatz von 40-50% würde sich durch den Sonderausgabenabzug also das zu versteuernde Einkommen um 9.355.- € verringern, das heißt sie zahlen ca. 3.700.- bis 4.700.- Euro weniger Steuern. Frage: Was ich wissen will ist ob es nicht eine Sonderregelung (für Abfindungen) gibt, dass ich im Jahr der Abfindung gleich für alle verbleibenden 8 Jahre den Höchstbetrag auf einmal einzahlen kann und damit die verbleibende Abfindungssumme (und damit Steuern) erheblich vermindern kann. So, ich hoffe mein Text ist verständlich/nachvollziehbar und es findet sich jemand der hierzu antworten kann. Gruß BB

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.06.2016 | 13:07

Hallo BB,

die Zahlung an den Rentenversicherungsträger, um ihre Rentenminderung auszugleichen kann als Einmalzahlung oder auch in mehreren Teilzahlungen erfolgen.

Die Frage, ob Sie im Rahmen dieser Zahlungen steuerliche Vorteile haben, kann Ihnen nur ein Steuerexperte beantworten. In steuerrechtlichen Angelegenheiten können und dürfen wir von Seiten der Rentenversicherung keine Stellungnahme abgeben.

12 Antworten

SuchenUndFragenam 08.06.2016 | 12:08
Ich glaube, da werfen Sie jetzt zwei Dinge in einen Topf, die nicht zusammengehören. Das eine ist die Zahlung zum Ausgleich der geminderten Rente bei früherem Rentenbeginn. Das ist üblicherweise eine Einmalzahlung (die man allerdings wohl in Raten aufteilen könnte). Dafür erfragt man einmalig bei der Rentenversicherung die erforderliche Summe, die sich aufgrund einer komplizierten Formel (wie ich gestern erst "gelernt" habe) aus dem zuletzt erreichten Jahreseinkommen und dem geplanten Renteneintritt ergeben. Das andere sind die fortlaufenden freiwilligen Beiträge, die man sicherlich nicht in einer Summe einzahlen kann, da sich auch in jedem Jahr der Höchstbeiträg etwas ändern dürfte.
Paulaam 08.06.2016 | 12:16
Buchtipp Sehr gut wird das Freikaufen von Rentenabschlägen in dem Buch von Hjort, Aufhebungsvertrag und Abfindung, Frankfurt am Main 2015 (20 €) auf den Seiten 206 ff. beschrieben. Der Verlag hat als Blickfang die Schlagworte „Steuern sparen, Altersvorsorge aufbessern“ auf die Umschlagsseite geschrieben
Herz1952am 08.06.2016 | 12:46
Hallo BB, Dieser Link könnte Ihnen zur "Vorabinformation" dienen. Ich habe ihn allerdings nur "überflogen". Dabei habe ich festgestellt, dass hier von einer steuerlichen "Freigrenze" gesprochen wird. Es könnte sich aber um einen Freibetrag handeln, wenn es sich um das Steuerliche Einkommen von alleinstehenden handelt. Ich kann es aber jetzt nicht mehr nachsehen und weis nicht, ob ich das richtig interpretiert habe. Hier der Link: http://www.arbeitsrechtmannheim.com/files/1-erstinfo_aia_drv-hom…
BBam 08.06.2016 | 12:34
Hi Paula, danke für die Info, hatte das Buch auch schon gefunden und gestern bestellt :-) Gruß BB
Herz1952am 08.06.2016 | 12:53
Ich habe diese Stelle nochmal nachgesehen. Es handelt sich um das "steuerfreie Einkommen" einer Einzelperson. Nur das Einkommen darüber hinaus wird "versteuert", das ist bei einer Freigrenze anders, das wird auch das Einkommen unterhalb der "Freigrenze" mit versteuert. Das hat ein Rechtsanwalt geschrieben ohne seinen Steuerberater zu fragen (smile). Aber das dürfte für Sie bedeutungslos sein, das ist Steuergesetz und nicht zu ändern.
BBam 08.06.2016 | 13:11
Hallo zusammen, erst mal vielen Dank für die schnellen Antworten (mit Ausnahme der von "GroKo", der Name ist Programm). Die Antworten bestätigen eigentlich alles was ich inzwischen selbst gefunden habe. Meine Frage ist aber eigentlich ob ich in einem Jahr mehr als die 13.912.- € einzahlen und von der Steuer absetzen kann? MfG BB
SuchenUndFragenam 08.06.2016 | 14:32
Zitat von BB anzeigen
So bedauerlich das auch sein mag: Die Antwort wird wohl NEIN lauten müssen... Bei den 13912 Euro für 12 Monate handelt es sich um den HÖCHSTbeitrag PRO JAHR, der sich zudem in jedem Jahr ändert, wenn die Beitragsbessungsgrenze anghoben wird. Man kann also nicht einfach diesen Betrag mal 8 (für 8 Jahre) auf einmal einzahlen...
SuchenUndFragenam 08.06.2016 | 14:34
Kleiner Nachtrag: So viel Kapitalertragssteuer wird bei den derzeit niedrigen Zinsen auch nicht fällig werden... ;-)
BBam 08.06.2016 | 14:51
Hi „SuchenUndFragen“, es geht mir nicht um die Kapitalertragssteuer, sondern: a. Einkommenssteuer für (200 t € minus 13.912.-) rund 186 t €, mit 1/5 Regelung: 37 t € Oder b. Einkommensteuer für (200 t € minus (8*13.912.-)) rund 89 t €, mit 1/5 Regelung: 18 t € Von meiner Abfindung würde also erheblich mehr übrig bleiben! ;-)
Herz1952am 09.06.2016 | 07:58
Ich habe diese Stelle nochmal nachgesehen. Es handelt sich um das "steuerfreie Einkommen" einer Einzelperson. Nur das Einkommen darüber hinaus wird "versteuert", das ist bei einer Freigrenze anders, das wird auch das Einkommen unterhalb der "Freigrenze" mit versteuert. Das hat ein Rechtsanwalt geschrieben ohne seinen Steuerberater zu fragen (smile). Aber das dürfte für Sie bedeutungslos sein, das ist Steuergesetz und nicht zu ändern.
Bedeutungslos sind vor allen Dingen Deine "Beiträge" in diesem Forum.
Deine Beiträge sind noch viel bedeutungsloser (smile)
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