Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 sieht Zahlungseinschränkungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Kroatien vor, wenn die Rente nicht allein aus medizinischen Gründen zusteht.
Da in Ihrem Fall nicht bekannt ist, welche Leistungsart (z.B. Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung) in Frage kommt und ob der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage rein medizinisch besteht, kann Ihre Frage nicht abschließend beantwortet werden.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Verbindungsstelle für Kroatien, die Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd in Landshut, Tel. 0871/ 81-0 .
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