Das Arbeitslosengeld II wird ab dem 01.01.2005 als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 gezahlt. Bezieher von Arbeitslosengeld II werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis eines Mindestbeitrags pflichtversichert. Sofern Versicherungspflicht vorliegt, kann aufgrund der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB 6 keine Anrechnungszeit entstehen. Dieser Grundsatz gilt nicht für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Das bedeutet, dass Zeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 25. Lebensjahr zusätzlich bewertet werden können; nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine zusätzliche Bewertung nicht möglich.
Zu beachten ist, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld II nicht in jedem Fall auch gleichzeitig Arbeitslosigkeit i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 6 vorliegt. In Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ohne Vorliegen von "Arbeitslosigkeit" i. S. des SGB 3 bestand (z.B. Zahlung von Leistungen nur für Unterkunft/Heizung) liegt somit mangels Arbeitslosigkeit trotz versicherungspflichtigem Bezug von Arbeitslosengeld II keine Anrechnungszeit i. S. des § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VI vor.
Sie sollten mit der Agentur für Arbeit bzw. mit dem SGB 2 - Leistungsträger Rücksprache halten, ob die Differenzierungen mit oder "Arbeitslosigkeit" korrekt vorgenommen wurden.