Hallo Elina,
der Antwort von KSC ist nicht hinzuzufügen.
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Hallo Elina,
der Antwort von KSC ist nicht hinzuzufügen.
Für die Anerkennung von Studienzeiten gibt es keine Meldefristen. Es empfiehlt sich jedoch, die Anerkennung als Anrechnungszeit möglichst zeitnah bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen, da zu einem späteren Zeitpunkt für den Nachweis eventuell erforderliche beweisdienliche Unterlagen bei den Universitäten wegen Ablauf von Aufbewahrungsfristen gegebenenfalls nicht mehr beschafft werden können.
Falls Sie Schul- oder Studienzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr bzw. Studienzeiten über der maximal anrechenbaren Höchstdauer (zur Zeit acht Jahre) zurückgelegt haben, dann haben Sie für diese Monate die Möglichkeit freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Diese Nachzahlung müssen Sie allerdings vor Vollendung Ihres 45. Lebensjahres beantragen.
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