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Mitteilg. über frühestmögl. Rentenbeginn ohne R.-Minderg.

von kati27.08.2008 | 12:21
1533 Ansichten
3 Antworten

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"Im Jahre 2011 kann ich Altersrente f. schwerbehinderte Menschen beziehen. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen können bis zum Rentenbeginn ohne R.-Minderung erfüllt werden" (Bescheid VA GdB 50 bis 2017). Bin dann 63. Bedeutet dies, dass ich in 2011 eine Rente bekäme, die den Stand / Wert eines 65-jährigen hätte, also Regelaltersrente? Und wenn ich ab nächstem Jahr meine Arbeitszeit von 40 Std./Woche auf 32 Std. von selbst reduzierte wegen Krankheit, wäre das nachteilig? Ich müsste dringend in Kur, um die Zeit bis 63 zu überstehen. Gruss kati

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Rentenhöhe wird maßgeblich beeinflusst von den geleisteten Beiträgen. Wenn zwei Jahre weniger Beiträge gezahlt werden, ist die Rente entsprechend niedriger.

Ebenso ist es mit der reduzierten Arbeitszeit. Die Beiträge richten sich nach der Höhe des Verdienstes. Wird weniger verdient, werden grundsätzlich auch weniger Beiträge gezahlt.

2 Antworten

LSam 27.08.2008 | 13:00
In die Rentenberechnung werden Verdienste und Sachverhalte einbezogen bzw. berücksichtigt bis zum letzten Monat vor Rentenbeginn. Wenn die Rente nicht mit Minderungen belastet ist, kann davon ausgegangen werden, dass ein späterer Rentenbeginn auch zu mehr Punkten und einer höheren Rente führt. Die Reduzierung der Arbeitszeit und der Verdienste führt immer dann zu geringerer Rente, wenn sie unterhalb der BBG liegen, weil weniger Beiträge eben auch weniger Rente bedeuten.
..am 27.08.2008 | 13:01
Genaugenommen müsste Ihre erste Frage mit "Nein" beantwortet werden. Aufgrund Ihrer Angaben sind Sie Geburtsjahrgang 1948. Durch die Rechtsänderung vom April 2007 wird die Lebesaltersgrenze für Schwerbehindertenaltersrente erst mit Geburtsjahr 1952 angehoben. Daher wäre für Sie ein Rentenbeginn mit dem 63.Lebensjahr möglich ohne Rentenabzug. Die Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente wird jedoch bereits ab Jahr 1947 angehoben. Das bedautet für Sie das sie erst die volle Regelaltersrente mit 65 Jahren und 2 Monaten erhalten könnten (wenn Sie ncht Schwerbehindert wären oder mit einer anderen Möglichkeit früher in Altersrente gehen könnten). Somit abschlagsfreie Regelaltersrente erst mit 65 und 2 Monaten. Durch die Arbeitszeitverkürzung wird ermutlich auch Ihr Verdienst geringer. Dadurch fällt die Rentensteigerung die durch die noch künftig gezahlten Rentenbeträge zum bisher berechneten Rentenanspruch addiert werden geringer aus. Lassen Sie sich ggf. bei eine Beratungsstelle nähere Auskünfte erteilen. Rehabilitationsmaßnahme (Kur) durch die gesetzliche Rentenversicherung sind ausgeschlossen, sofern in den nächsten 6 Monaten beabsichtigt wird einen Altersrentenantrag zu stellen. Sofern Sie bereits jetzt mit 60 in Altersrente gehen wollte, würde die "Kur" nicht von der gesetzlichen RV gezahlt. Wenn die Kur medizinisch notwendig ist, kann diese dann aber von der Krankenkasse gezahlt werden. Also wenn der Rentenbeginn Ihrer Altersrente erst 2011 sein soll, wäre dies unerheblich. Davon mal abgesehen, wenn Ihr Arzt eine solche "Kur" für notwendig hält, stellen Sie einfach einen Antrag. Wer diese bezahlt kann Ihnen ja egal sein. Die Leistungsträger entscheiden nach Eingang Ihrer Antragsunterlagen anhand der medizinischen Befunde ohnehin, ob Notwendig oder nicht.
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