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Mitwirkungsppflicht im Vorruhestand??

von Klaus15.06.2008 | 08:41
1265 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag werte User du Experten Ich bin im jahr 2006 im Vorruhestand. Meine Kündigung hatte ich aber schon 2003 bekommen .Ich bin im September 1950 geboren werde also bald 58 und habe 41 Jahre ohne Unterbrechung gearbeitet. Der vorgezogene Renteneintritt ist mit 60 Meine AGL 1 Zahlung läuft nun aus und dann von meiner Abfindung die ich erhalten habe bis zum Renteneintritt selber versorgen. Ich verstehe nicht das ich ohne Leistungsbezug eine Mitwirkungspflicht haben soll. Die Agentur lässt setzt mich aber unter Druck das ich mich um einen Minijob bemühen soll. 1. Kann ich mich dem wiedersetzen oder habe ich eine Mitwirkungspflicht? 2. Soll ich mich vom AA abmelden? 3. Wenn ich einen Minijob annehmen würde könnte ich dann noch mit 60 in Rente? Mit freundlichen Gruß Klaus.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 16.06.2008 | 13:16

Hallo Klaus,

für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit müssen Ise neben der 15jährigen Wartezeit zwei Voraussetzungen erfüllen:

1) Sie müssen nach Vollendung des Lebensalters von 58 1/2 Jahren mindestens 364 Tage arbeitslos sein. "Arbeitslos" sind Sie aber nur, wenn Sie auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Sie können diese Voraussetzung im Prinzip nur nachweisen, wenn Sie sich arbeitslos melden und dann müssen Sie sich auch den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur stellen. Eine Möglichkeit, sich zwar arbeitslos zu melden, aber gar keine Arbeit zu suchen, gibt es nicht (mehr). Im Einzelfall ist zwar der Nachweis der Arbeitslosigkeit auch ohne Meldung möglich - dann müssen Sie aber trotzdem nachweisen, dass Sie sich fortlaufend um Arbeit bemüht haben, die Prüfung ist in so einem Fall sehr streng (ich würde also eher davon abraten, sich darauf zu verlassen).

2) Sie brauchen in den letzten 10 Jahren vor dem Rentenbeginn 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen. Wenn Sie diese bis zum Auslaufen des AlgI nicht haben, benötigen Sie die Zeit der Arbeitslosigkeit, um den 10-Jahreszeitraum zu verlängern und die Voraussetzung doch noch zu erfüllen.

Wenn Sie einen Minijob annehmen, dann liegt immer noch Arbeitslosigkeit vor, wenn die Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst und Sie sich weiter arbeitslos melden.

1 Antworten

Mam 16.06.2008 | 10:30
Vorab : Ja, sie haben eine "Mitwirkungspflicht" beim Arbeitsamt. Melden sie sich um Himmels Willen ja nicht beim Arbeitsamt ab. Das könnte Ihren ganzen Rentenanspruch ab 60 "kaputt" machen. Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist nämlich, dass in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn 8 Jahr mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Durch die weitere Meldung bei der Agentur für Arbeit verlängert sich dieser Zeitraum. Falls sie sich abmelden können sie unter Umständen erst mit 63 in Rente gehen. Lassen sie sich hierzu bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten.
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