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Möchte Studenten im Midi-Job einstellen

von Desiree_D16.06.2010 | 22:08
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1 Antworten

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Hallo, Schwangerschafts bedingt brauche ich ab September 2010 eine/einen Studentin/-en, die/der mir im Haushalt unter die Arme greifen soll. Ich habe mich mit dem Thema Midi-Job und insbesondere mit den SV-Abgaben auseinander gesetzt. Leider ist mir noch nicht alles bewußt. Ich habe bereits die Tochter meiner Nachbarin im Sinn. Sie studiert noch, hat aber in Folge eines zu langen Studiums bereits keine studentische Krankenversicherung mehr. Wie sieht es aus, wenn ich sie als Midi-Jobberin einstelle? Sie sollte jede Woche samstags kommen, um den Haushalt "zu schmeißen" und Einkäufe zu erledigen. Die Stelle wäre befristet bis ca. Februar 2011. Welche SV-Pflichten würden sich ergeben? Die "Üblichen" eines Midi-Jobbers (KV+PV+RV+AV?) oder nur KV+PV (Eine student. KV/PV besteht ja nicht mehr)? Meines Erachtens entfällt doch die AV-Pflicht, weil ein Student wöchentlich unter 20 Stunden arbeitet. Die RV-Pflicht müsste doch dann auch entfallen (wg. "50-Tage-Regelung" im Kalenderjahr 2010 und "2-Monats-Regelung" in Kalendarjahr 2011 oder habe ich da etwas missverstanden? Wäre wichtig für mich, da ich ja auch den Arbeitgeberanteil sowie die Umlagen zu tragen hätte. Vielen, vielen Dank schon mal....Hoffe, es kann mir jemand helfen.. Desiree

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Desiree_D,

als Privathaushalt können Sie selbstverständlich eine Midijobberin einstellen. Es werden durch den Midijob auch Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt. Ob dadurch aber ein voller Schutz in der Krankenversicherung besteht, sollte mit der Krankenkasse geklärt werden.

Im Normalfall sind bei Midijobs auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Die Regelung der kurzfristigen Beschäftigung ist dann zutreffend, wenn die Beschäftigung im Voraus auf 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Dabei handelt es sich nicht um ein Kalenderjahr, sondern Fristbeginn ist die Beendigung der erstmaligen kurzfristigen Beschäftigung.

Sofern es sich um einen Aushilfsjob handelt, der im Voraus auf 50 Arbeitstage begrenzt ist, besteht auch Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.

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