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Experten-Antwort

mögliche zusätzliche Wartezeitmonate

von Rentner2016.05.2020 | 10:00
575 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Warum wird man von der Rentenversicherung dazu gedrängt, Zeiten die mehrere Jahrzente zurückliegen vor Renteneintritt erneut (!) belegen zu müssen, ob hierfür Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Konkret geht es bei mir um Zeiten die mit AFG gekennzeichnet sind und Stand heute nicht für die Rente mit 45 Beitragsjahren gezählt werden können. Die Rentenversicherung fordert nun von mir, dass ich Nachweise für diese Zeiten erbringe. Warum können die Träger dies denn nicht für die Vergangenheit gewährleisten? Schließlich stehen diese Zeiten bereits fest mit "AFG" und "Pflichtbeitragszeit" im Versicherungsverlauf und dem entsprechenden Entgelt. Was und wie soll hier noch nachgewiesen werden?. Ja, es war ALG. Ich kann es wirklich nicht nachvollziehen, dass nun irgendwelche Nachweise eingereicht werden soll, die nach so langer Zeit doch in aller Regel nicht vorliegen!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentner20,

diese Zeiten werden nun von der Rentenversicherung bei Ihnen angefragt, da es zum 01.07.2014 eine Gesetzesänderung gab. Leider lassen sich die nunmehr geforderten Voraussetzungen in bestimmten Fällen nicht anhand der früheren Meldungen der Sozialversicherungsträger (z.B. des Arbeitsamtes) prüfen und müssen von der Rentenversicherung im Einzelfall ermittelt werden - z.B. die Art des Leistungsbezugs Arbeitslosengeld. „Jonny“ hat dies vorstehend zutreffend beschrieben.

Deshalb sollten Sie unbedingt Kopien vorliegender Leistungsbescheide des Arbeitsamtes an die Sachbearbeitung senden. Sofern diese nicht mehr vorliegen, benennen Sie der Sachbearbeitung bitte die Art der Sozialleistung und bei welcher Krankenkasse Sie seinerzeit krankenversichert waren.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Rentner20,

Sie haben mit Ihrer Frage buchstäblich den „Nagel auf den Kopf getroffen“ bzw. das Problem des Rentenversicherungsträgers richtig erkannt.

Wie Sie zutreffend anmerken, sind in Ihrem Versicherungsverlauf die Zeiten des Leistungsbezugs vom damaligen Arbeitsamt bereits zutreffend als Pflichtbeiträge gespeichert und mit dem Kürzel „AFG“ = „als von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten“ gekennzeichnet.

Es sind aber keine weiteren Daten über die Art der damals von Ihnen bezogenen Leistung beim Rentenversicherungsträger gespeichert. Dies war bis zum 30.06.2014 auch nicht notwendig.

Seitdem 01.07.2014 jedoch ist für die Frage, ob die Zeiten des Leistungsbezuges vom Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit auf die 45-jährige Wartezeit anrechenbar sind,

relevant,

welche Art von Leistung damals vom Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit bezogen wurden.

Der Grund dafür ist eine entsprechende Rechtsänderung, wonach seitdem Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld und –hilfe, etc. in der Regel auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden können.

Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bzw. des Bezuges Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) können aber nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden.

Deshalb ist Ihr Rentenversicherungsträger jetzt auf Ihre Mithilfe bzw. auf Ihre Angaben zu der Art der Leistung, die Sie in den fraglichen Zeiten in der Vergangenheit bezogen haben, angewiesen. Und man bittet Sie deshalb auch eventuell vorhandene Unterlagen, aus denen dieser Leistungsbezug hervorgeht, als Nachweis einzureichen.

Sollte Sie allerdings keine Unterlagen darüber besitzen und auch nicht mehr beschaffen können, reichen zunächst Ihre Angaben zur Art der bezogenen Leistung.

Die Sachbearbeitung wird dann prüfen, ob Ihre Angaben vor dem Hintergrund des damals gültigen Rechts der Arbeitsförderung glaubhaft sind. Wenn dies so ist, könnten diese fraglichen Zeiten des Leistungsbezugs auf die 45-jährige Wartezeit mit angerechnet werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html

oder hier im Forum unter:

https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/gesetzliche-altersrenten.html#c156

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6 Antworten

Schlaubiam 16.05.2020 | 11:09
Das ist kein Problem für die RV. Dann werden diese Monate eben nicht zur Wartezeit von 45 Jahren gezählt! Es geht um IHRE Wartezeit und da sollte man sich schon darum kümmern. Damals hat die RV nicht zw Arbeitslosengeld und -hilfe unterschieden. Daher muss es jetzt neu geprüft werden
Verständnislosam 16.05.2020 | 12:52
Eine sehr angemaßte Aussage. Dem Träger obliegt die Verpflichtung, die Zeiten stets (!) vollständig und lückenlos zu dokumentieren. Dazu gehört natürlich auch die Verpflichtung nachzuhalten, aus welchen Rechtsverhältnissen gewisse Beitragszeiten resultieren. Man hätte damals eindeutige Meldungen abgeben sollen und diese Verpflichtung nicht nun dem Versicherten aufbürden.
Schlaubiam 16.05.2020 | 13:29
Jeder ist für seine Unterlagen selber verantwortlich! Man kann nicht der RV anlasten, dass Zeiten vor 30 Jahren anders gespeichert wurden als jetzt. Auch die RV kann nicht in die Zukunft sehen. Daher sollte jeder Versicherte seine Unterlagen aufbewahren.
Jonnyam 16.05.2020 | 14:37
Die Frage ist berechtigt und bedarf einer sachlichen Beantwortung: Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld anzurechnen. Zeiten der Arbeitslosenhilfe werden nicht angerechnet. Als die Zeiten – es geht nur um solche vor 2001 – seinerzeit von der Arbeitsverwaltung gemeldet wurden, ist entweder dort noch nicht nach ALG oder Alhi unterschieden worden oder auch brauchte der Rentenversicherungsträger keine Aufteilung vorzunehmen. Denn seinerzeit gab es bei den Rentenarten keinen Grund, dies unterschiedlich zu erfassen. Und die Daten liegen bei der BA offensichtlich nicht mehr vor. Erst mit der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, mit der besonders langjährig Beschäftigte begünstigt werden sollten, hat der Gesetzgeber einen Unterschied gemacht. Er hat – obwohl in beiden Fällen eine Beschäftigung nicht vorlag – die Arbeitslosenhilfe und das erst 2005 so genannte Arbeitslosengeld von der Anrechnung ausgeschlossen, den Bezug des Arbeitslosengeldes vor mehr als zwei Jahren vor Rentenbeginn aber als „Beschäftigung“ für langjährig Versicherte einbezogen. Da kann man natürlich die Frage stellen, warum denn bei „besonders langer Arbeitslosigkeit“ die letzte Zeit ausgeschlossen, die erste aber angerechnet wird. Eine solche Frage könnte aber mit einem Schuss nach hinten losgehen. Die deshalb berechtigte Frage des Rentenversicherungsträgers kann aber auch mit Hilfe von Aufstellungen über die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs in etwas beantwortet werden. Je nach Dauer der Beschäftigung vor er Arbeitslosigkeit und des Alters war diese zu verschieden Zeiten unterschiedlich lang. Liegt eine noch längere Zeit vor, deutet dies auf Arbeitslosenhilfe hin. Soweit für Zeiten vor 2001 keine Nachweise vorgelegt werden können, ist eine Glaubhaftmachung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder von Leistungen bei Krankheit möglich (§ 244 Abs. 3 SGB VI). Die ausdrücklich zugelassene Versicherung an Eides statt kommt nur als "letztes Mittel“ in Betracht.
Berateram 16.05.2020 | 15:02
Sollten Sie keine Unterlagen mehr haben und auch die damals für Sie zuständige Krankenkasse keine Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld ausstellen können, dann teilen Sie das doch Ihrem zuständigen Rententräger mit. Der Aufwand dürfte doch überschaubar sein. Dieser kann dann anhand von Tabellen feststellen, ob und in welchem Umfang Sie berücksichtigungsfähige Leistungen von der der Arbeitsagentur erhalten konnten. Allerdings ist das deutlich zeitaufwendiger, als wenn Sie selber Nachweise vorlegen. Man muss auch nicht aus einer Mücke einen Elefanten machen.
senf-dazuam 18.05.2020 | 08:51
Zitat von Verständnislos anzeigenausblenden
Aus heutiger Sicht wäre das natürliche praktisch, aber warum sollte DAMALS ein Wust an (aus damaliger Sicht) unnötigen Informationen gespeichert werden? Ihre Haarlänge war auch nicht bei den erfassten Daten dabei. Wenn jetzt der Gesetzgeber auf die Idee käme, dass nur langhaarigen Zeitgenossen bestimmte Zeiten für die Rente gutgeschrieben würden, was dann? Schauen Sie nach, ob Sie noch etwas an Unterlagen haben, was für eine Arbeitslosen-GELD-zahlung in der hinterfragten Zeit spricht. Wenn ja, dann werden diese Monate zur Wartezeit von 45 JAhren hinzugezählt, wenn nicht, dann eben nicht. Das dürfte auf die Höhe der Rente direkt keine Auswirkung haben, nur ggf, darauf, wann Sie welche Rente in Anspruch nehmen können.
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