Hallo Mia,
der erste neben einem rentenversicherungspflichtigen „Hauptjob“ ausgeübte „Minijob“ (400 Euro) ist grundsätzlich wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei – der Arbeitgeber muss hier also nur Pauschalbeiträge zahlen, welche die zukünftige Rente des Arbeitnehmers um einen entsprechenden (kleinen) Zuschlag erhöhen. Aber auch hier hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und vollwertige Pflichtbeiträge aus der geringfügigen Beschäftigung zu zahlen. Während der Arbeitgeber dann weiterhin den Pauschalbeitrag in Höhe von 15% (in Privathaushalten 5%) zu tragen hat, muss der Arbeitnehmer hier nur die Differenz zum „normalen“ Beitragssatz von derzeit 19.9% also (im Normalfall) 4,9% des Arbeitsentgelts tragen.
Ob eine solche Aufstockung für Sie sinnvoll ist, hängt sicher von Ihren persönlichen Lebensumständen und Erwartungen ab. Im Zweifel können Sie sich hierzu auch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
Weitere Informationen zum Thema Minijob und Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erhalten sie im Übrigen z. B. hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/58366/publicationFile/20217/minijobs_midijobs_bausteine_fuer_die_rente.pdf