Hallo Harissa,
der Begriff "Mütterrente" bezeichnet nicht eine eigene Rentenart, sondern steht sozusagen als "politisches Schlagwort" für eine erweiterte Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten für die Erziehung von Kindern.
Vor Einführung der "Mütterrente" wurden für Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.01.1992 1 Jahr mit Kindererziehungszeiten anerkannt. Durch die Regelungen zur "Mütterrente" wurde dieses rückwirkend auf 2 Jahre erhöht.
Grundvoraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung von Kndererziehungszeiten vorliegen.
Eine Voraussetzung fordert, dass die Kinder grds. in der Bundesrepublik Deutschland erzogen wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen reicht auch die Erziehung im Ausland (insbesondere bei Erziehung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat) für eine Anrechnung aus.
Ob es bei Ihnen zur Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung kommen kann, können Sie im Rahmen einer Kontenklärung feststellen lassen.
Ob für Sie also die Regeln über die "Mütterrente" anzuwenden sind, hängt somit in erster Linie davon ab, ob Ihnen grds. Zeiten der Kindererziehung anzurechnen sind.