Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenUm einen Anspruch auf die Regelaltersrente zu erhalten, benötigt Ihre Frau eine Wartezeit von 60 Monaten. Zu dieser Wartezeit zählen allerdings nur Beitragszeiten (auch Kindererziehungszeiten) und Ersatzzeiten. Nicht aber Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Für vor 1992 geborene Kinder werden bislang bei durchgehender Erziehung pro Kind 12 Monate als Beitragszeit berücksichtigt, nach der geplanten Rechtsänderung ab 01.07.2014 erhöht sich diese Zahl auf 24 Monate. Ihre Frau würde daher ab In-Kraft-Treten der Neuregelung maximal 48 Monate Beitragszeiten für ihre Kinder erhalten. Falls sie keine weiteren Beitragszeiten zurückgelegt hat, wäre der Rentenanspruch damit noch immer nicht erfüllt. Sobald das geplante Gesetz in Kraft getreten ist, werden Rentenauskünfte ausschließlich nach neuem Recht erteilt. Sie können dann der Rentenauskunft entnehmen, ob ein Rentenanspruch besteht bzw. welche Wartezeitmonate noch fehlen.
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