§ 44 Abs. 4 SGB X
"§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes"
...interessanter § ;-)
Nur in welchem Kontext zur 'Mütterrente' und Beitragsnachzahlung/sozialrechtlicher Herstellungsanspruch?
Gruß
w.
Hallo W*lfgang,
der Zahlungsausschluss gemäß § 44 Abs. 4 SGB X gilt entsprechend (= analog) für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Siehe auch Gemeinsame Rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB10…
Heißt also: Wird eine 'Mütterrente' verspätet im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bewilligt, ist die rückwirkende Zahlung auf 4 Kalenderjahre begrenzt.
Zur analogen (= 'entsprechenden') Anwendung von Rechtsnormen siehe auch folgender Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)
Da es für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine gesetzliche Norm gibt (Es gibt keinen Paragrafen, der den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch regelt; der Herstellungsnaspruch ist rein im Zuge der Rechtsprechung entwickelt worden), müssen verfahrensrechtliche Normen (wie § 44 Abs. 4 SGB X) auf dieses Rechtsinstrument analog angewendet werden.
VG
Unwissende