Hallo Karl,
wie bereits von W*lfgang beantwortet, wird die sogenannte Mütterrente rückwirkend ab 01.07.2014 gezahlt, wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt ist und keine schriftliche Benachrichtigung über die Gesetzesänderung zur Mütterrente durch die gesetzliche Rentenversicherung an die Mutter erfolgte.
Zusatzfrage:
Wenn in 2017 nun noch 12 Monate durch freiwillige Beiträge hinzukommen, ist der Anspruch aber doch erst mit Erreichen der 60 Kalendermonate, also ab 1.1.18 gegeben, oder?
Eine rückwirkende Leistung wäre dann möglich, wenn bereits am 1.7.14 durch mehr als zwei Kinder die allgemeine Wartezeit erfüllt war.
Oder ist die Praxis der DRV eine andere?
Danke für eure Ansichten dazu.
Hallo senf-dazu,
grundsätzlich haben Sie Recht, dass erst mit dem letzten Beitrag die Wartezeit erfüllt/Rentenanspruch gegeben ist.
In diesem speziellen Fall/Mütterrente (und dem Fall der _Nichtinformation_) haben sich die DRV-Träger darauf verständigt, im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Beitragszahlung zur Erfüllung der Wartezeit/60 Monate als 'rechtzeitig' erfolgt anzusehen, um/rückwirkend ab 01.07.2014 (Karl, nun passt's ;-)) die Voraussetzungen für die Regelaltersrente/60 Monate vorhanden, als erfüllt zu sehen – und damit auch die rückwirkende Zahlung möglich ist.
Kurz: auch für eine 100-jährige wird das in 2049 noch gelten, die außer Kindern keine Rentenzeiten hat und dann erstmalig von Ihrer 80-jährigen Tochter, vertreten durch den nicht dementen Enkel, alte Presseinfos aus 2014 vorgelesen bekommt – und dann den Antrag stellt/Beiträge nachzahlt ;-)
Gruß
w.
Noch eine kleine Ergänzung zu W*lfgangs Beitrag:
Die Zahlung der freiwilligen Beiträge muss aber innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate im Inland / 6 Monate im Ausland) erfolgen. Ansonsten gibt es die Rente nicht rückwirkend.
@W*lfgang:
Für die 100-jährige wird im Jahr 2049 aber eine rückwirkende Zahlung ab 01.07.2014 leider nicht möglich sein. Denn die rückwirkende Zahlung wird im Jahr 2049 auf höchstens 4 Kalenderjahre begrenzt, somit längstens ins Jahr 2045 zurückreichen (Zahlungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB X)
:-)
"§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes"
...interessanter § ;-)
Nur in welchem Kontext zur 'Mütterrente' und Beitragsnachzahlung/sozialrechtlicher Herstellungsanspruch?
Gruß
w.
Hallo W*lfgang, der Zahlungsausschluss gemäß § 44 Abs. 4 SGB X gilt entsprechend (= analog) für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Siehe auch Gemeinsame Rechtliche Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB10… Heißt also: Wird eine 'Mütterrente' verspätet im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bewilligt, ist die rückwirkende Zahlung auf 4 Kalenderjahre begrenzt. Zur analogen (= 'entsprechenden') Anwendung von Rechtsnormen siehe auch folgender Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)… Da es für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine gesetzliche Norm gibt (Es gibt keinen Paragrafen, der den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch regelt; der Herstellungsnaspruch ist rein im Zuge der Rechtsprechung entwickelt worden), müssen verfahrensrechtliche Normen (wie § 44 Abs. 4 SGB X) auf dieses Rechtsinstrument analog angewendet werden. VG Unwissende§ 44 Abs. 4 SGB X"§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes" ...interessanter § ;-) Nur in welchem Kontext zur 'Mütterrente' und Beitragsnachzahlung/sozialrechtlicher Herstellungsanspruch? Gruß w.
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