Bei der "Mütterrente" handelt es sich nicht um eine Rentenart, sondern um rentenrechtliche Zeiten (Kindererziehungszeiten). Für vor 1992 geborene Kinder sind seit 01.01.2019 maximal 30 Monate pro Kind anrechenbar. Diese Zeiten müssen rückwirkend beantragt werden. Im Kontenklärungsverfahren wird dann geprüft, inwieweit Sie Anspruch auf diese Zeiten haben und diese bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.