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Zur Experten-Antwort springenHallo EM-Rentnerin,
das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 enthielt Regelungen, wonach - dem alten DDR-Recht folgend - bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 gemäß § 20 Abs. 3 Art. 2 RÜG bei der Rentenberechnung als Zurechnungszeiten für Frauen ein Jahr für jedes geborene Kind (Abs. 3a) oder drei Jahre für jedes Kind, wenn die Frau mindestens drei und mehr Kinder geboren hatte (Abs. 3b), angerechnet werden konnten.
Die Berechnung der RÜG-Rente erfolgte als Vergleichsberechnung unabhängig von der Berechnung der Rente nach dem SGB VI. Für die Berechnung der Rente nach dem SGB VI galt § 56 SGB VI mit der Maßgabe, dass Mütter, die vor 1992 Kinder geboren haben ein Jahr als KEZ und für nach 1992 geborene Kinder jeweils drei Jahre KEZ zu berücksichtigen sind. Wenn die RÜG-Rente betraglich höher lag, wurde ein Renten- oder Übergangszuschlag nach §§ 319a,b SGB VI zur SGB VI-Rente gewährt und auf diese Weise der Zahlbetrags-Besitzschutz auf die "alte DDR-Rente" gewährt (welche bei jeder folgenden Rentenanpassung abgeschmolzen wurde). Für Rentnerinnen mit Rentenbeginn ab 01.01.1997 galt das RÜG aber nicht mehr. Hinsichtlich der nun umzusetzenden Mütterrente wird nur auf die KEZ nach dem SGB VI abgestellt.
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