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Experten-Antwort

Mütterrente für Mütter aus den neuen BL

von EM-Rentnerin13.02.2014 | 08:37
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5 Antworten

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Stimmt es, dass Mütter aus den neuen BL, die kurz (wie lange war kurz?) nach der Wende in Altersrente gegangen sind, schon 3 EP pro Kind angerechnet bekommen haben? Wenn ja, musste die Mutter eine Mindestanzahl an Kinder haben? Wurde ein Überleitungsrentengesetz angewandt, welches speziell im Zusammenhang mit der politischen Wende praktiziert wurde? Und noch mal, wenn ja, welche Mütterjahrgänge wurden so berechnet? Vielen Dank für Infos

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.02.2014 | 13:39

Hallo EM-Rentnerin,

das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 enthielt Regelungen, wonach - dem alten DDR-Recht folgend - bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 gemäß § 20 Abs. 3 Art. 2 RÜG bei der Rentenberechnung als Zurechnungszeiten für Frauen ein Jahr für jedes geborene Kind (Abs. 3a) oder drei Jahre für jedes Kind, wenn die Frau mindestens drei und mehr Kinder geboren hatte (Abs. 3b), angerechnet werden konnten.

Die Berechnung der RÜG-Rente erfolgte als Vergleichsberechnung unabhängig von der Berechnung der Rente nach dem SGB VI. Für die Berechnung der Rente nach dem SGB VI galt § 56 SGB VI mit der Maßgabe, dass Mütter, die vor 1992 Kinder geboren haben ein Jahr als KEZ und für nach 1992 geborene Kinder jeweils drei Jahre KEZ zu berücksichtigen sind. Wenn die RÜG-Rente betraglich höher lag, wurde ein Renten- oder Übergangszuschlag nach §§ 319a,b SGB VI zur SGB VI-Rente gewährt und auf diese Weise der Zahlbetrags-Besitzschutz auf die "alte DDR-Rente" gewährt (welche bei jeder folgenden Rentenanpassung abgeschmolzen wurde). Für Rentnerinnen mit Rentenbeginn ab 01.01.1997 galt das RÜG aber nicht mehr. Hinsichtlich der nun umzusetzenden Mütterrente wird nur auf die KEZ nach dem SGB VI abgestellt.

4 Antworten

EM-Rentnerinam 13.02.2014 | 09:39
Hallo GroKo, ja, auf Ihren tiefgründigen Beitrag habe ich schon sehnsüchtig gewartet. Wie Sie sehen können (?), habe ich Fragen gestellt. Fragen ergeben sich, jedenfalls bei mir, aus Unwissen und dem Willen, etwas Sachkundiges zu erfahren. Deshalb schreibe ich hier im Forum, und stelle meine Fragen an die Experten... Ich wünsche Ihnen einen ganz wundervollen Tag, vielleicht erleben Sie ja mal etwas Schönes.
rosebudam 13.02.2014 | 10:22
Hallo EM-Rentnerin, ich habe jetzt keine Unterlagen da, um noch einmal detailliert nachzulesen, aber meines Wissens verhielt es sich wie folgt: Nach der Rentenverordnung der ehemaligen DDR, die in den neuen Bundesländern bei Rentenbewilligungen noch bis 31.12.1991 (Inkrafttreten des SGB VI = Bundesrecht ab 01.01.1992) anzuwenden war, bekamen Mütter mit mindestens 3 Kindern pro Kind 3 "Arbeitsjahre" angerechnet. Die DDR-Rentenberechnung folgte einer völlig anderen Systematik; mit der heutigen nicht vergleichbar. Diese DDR-Bestandsrenten wurden aber zum 01.01.1992 nach § 307a SGB VI umgewertet, insbesondere um Entgeltpunkte - als Grundlage für eine zukünftig anpassbare Leistung - zu ermitteln. Im Rahmen dieser Umwertung erfolgte die Angleichung an das Bundesrecht, in dem pro Kind nur noch "1 Jahr" angerechnet wurde. Dies war jetzt vereinfacht dargestellt, weil alles andere den Rahmen hier sprengen würde. Durch die Umwertung ist die Gleichbehandlung von Müttern in Ost/West aber "hergestellt" worden! Also auch eine umgewertete Bestandsrente beinhaltet heute pro Kindgeburt vor 1992 nur (annähernd) 1 Entgeltpunkt, was 12 Monaten Kindererziehungszeit entspricht. rosebud
=//=am 13.02.2014 | 10:03
Sowohl für Mütter aus den neuen wie aus den alten BL galt das gleiche Recht: für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind wurde 1 Jahr Kindererziehungszeiten angerechnet.
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