Für ein vor 1992 geborenes Kind gibt es bei Renten, die am 30. Juni 2014 bereits bestanden haben nur dann einen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt, wenn in dieser Rente für dieses Kind bereits eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat angerechnet werden konnte. Ob eine Erziehung im 13. bis 24. Monat stattfand, ist für die Anerkennung des zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes nicht von Bedeutung. In Ihrem Fall kann für Sie keine Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat angerechnet werden, da die Erziehung nicht in Deutschland erfolgte. Dies schließt somit ebenfalls eine Anerkennung des zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes für Sie in der Witwenrente aus. Die Neuberechnung der Witwenrente war somit korrekt.