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Experten-Antwort

Mütterrente - Kind erste 18 Lebensmonate im Ausland

von CL15.02.2015 | 04:58
1142 Ansichten
3 Antworten

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Guten morgen, ich habe eine Frage zur Mütterrente: Leider ist meine Mutter schon vor über 10 Jahren verstorben und mein Vater bezieht seitdem eine kleine Witwenrente (er ist mittlerweile 70 Jahre und selbst Rentner). Meine beiden jüngeren Geschwister (Jahrgänge 1979 und 1982) sind in Deutschland geboren und hier aufgewachsen. Ich selbst bin Jahrgang 1978 und im nichteuropäischen Ausland geboren. Erst im Alter von 18 Monaten bin ich damals mit meinen Eltern nach Deutschland geflüchtet. Aufgrund der Mütterrente wurde nun die Witwenrente neu berechnet. Allerdings gab es nur zwei zusätzliche Entgeltpunkte, je einen für meine Geschwister. Zusätzliche Entgeltpunkte gab es für meine Kindererziehungszeiten nicht. Liegt dies daran, dass ich die ersten 18 Lebensmonate nicht in Deutschland verbracht habe? Müssten dann nicht zumindest 0,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden? Vielen Dank für fachkundige Antworten! CL

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für ein vor 1992 geborenes Kind gibt es bei Renten, die am 30. Juni 2014 bereits bestanden haben nur dann einen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt, wenn in dieser Rente für dieses Kind bereits eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat angerechnet werden konnte. Ob eine Erziehung im 13. bis 24. Monat stattfand, ist für die Anerkennung des zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes nicht von Bedeutung. In Ihrem Fall kann für Sie keine Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat angerechnet werden, da die Erziehung nicht in Deutschland erfolgte. Dies schließt somit ebenfalls eine Anerkennung des zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes für Sie in der Witwenrente aus. Die Neuberechnung der Witwenrente war somit korrekt.

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2 Antworten

Диваажинд шатam 15.02.2015 | 08:07
Das hat schon seine Richtigkeit, denn es kommt auf den 12. Monat nach der Geburt an. Wenn dieser nicht anrechenbar ist, gibt es auch keinen Zuschlag von einem Entgeltpunkt.
???am 15.02.2015 | 20:01
Müsste, hätte, wäre, könnte sind hier nicht die maßgebende Größe, sondern die gesetzliche Bestimmung des § 307d SGB VI, der die Berücksichtigung eines Entgeltpunktes, nicht 0,5 Entgeltpunkte, vorsieht, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Das war für das erste Kind nicht der Fall und damit gibt es auch keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für dieses Kind. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__307d.html
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