Vorbemerkung: Als 1986 Kindererziehungszeiten erstmalig eine Rolle spielten, wurde für Mütter, die - zumindest theoretisch - schon Rente beziehen, eine "verwaltungsvereinfachende" Lösung geschaffen. Es gab KLG-Leistungen zusätzlich zur lfd. Rt, damit keine Neuberechnungen anfallen. Betroffen waren Mütter, die vor 1921 geboren waren. Den Zuschlag gab es auch ohne Rt-Bezug. Es reichte aus, ein Kind geboren zu haben.
So einfach ist es diesmal nicht.
Man hat sich an die damalige Lösung erinnert, die Hürden diesmal aber etwas höher aufgestellt. Wer am 01.07.2014 Rentner/in ist (wirklicher Rentenanspruch!) und ein Kind, welches vor 1992 geboren ist, im 12. Lebensmonat erzogen hat, der bekommt einen persönlichen Entgeltpunkt als Zuschlag zur Rt. Hier wird jedes Kind für sich betrachtet. Jedes Kind das im 12. Monat noch gelebt hat und bereits bei mir anrechenbar ist, wird den Zuschlag bewirken. Was ab dem 13. Lebensmonat folgt - uninteressant.
Hier werden die Zwillinge jeweils für sich betrachtet, weil das die reguläre Rechtsanwendung so vorsieht. Es wäre ja auch z.B. ein Wechsel in der Erziehung für eins von beiden Kindern möglich gewesen. Von daher gilt immer die Einzelbetrachtung.
Daneben ist dennoch richtig, dass Eltern von Zwillingen nicht benachteiligt werden sollen und daher (auch bei kurzfristig nacheinander geborenen Kindern) die Erziehungszeit von Kind 02 zeitlich hinter Kind 01 eingereiht wird, damit 2 Kinder = 2x Kindererziehung nicht unfreiwillig zur Kürzung führt.
Diese Hintereinanderreihung - mit dem Ziel der Anrechenbarkeit - bewirkt jedoch nicht, dass mehrere Kinder in Eins betrachtet werden und auch nicht die Bewertung von "irgandwannmal eines zwölften Monats mit Kind".
Im vorliegenden Fall kommen wir leider für beide Kinder nicht zur Kindererziehung im 12. Lebensmonat. Es wird keinen Zuschlag geben.