Hallo Susan O.,
ja, soweit Sie unmittelbar vor dem Krankengeldbezug eine rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, wäre auch das Krankengeld kraft Gesetz versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Ansonsten bestünde auch die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld müsste die Krankenkasse diese Optionen grundsätzlich mit abfragen/prüfen.
Im Zweifel sollten Sie Ihre Krankenkasse hier nochmals um entsprechende Klärung des Sachverhalts bitten.