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Experten-Antwort

Muß ich DRV am Jahresende Verdienst Minijob melden?

von Helga 06.12.2021 | 17:47
572 Ansichten
3 Antworten

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Guten Abend. Auch ich habe erstmals in 2021 einen Minijob neben meiner EMR (Arbeitsmarkt) ausgeübt. Sogar teilweise 2 Stück gleichzeitig. Dann mal wieder nur 1. Es wurden immer alle Grenzen eingehalten. Muß ich nun zum 31.12. Der DRV meinen gesamten oder aufgegliederten verdienst mitteilen? Oder wie erfährt die drv das? Vielen lieben Dank Helga

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.12.2021 | 07:29

Guten Morgen Helga!

Ihre Verdienstdaten werden dem Träger der Rentenversicherung durch die Einzugsstellen gemeldet. Dies betrifft sowohl die Anmeldungen, als auch die Jahresmeldungen.

Gleichwohl sind Sie verpflichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen. Für das Jahr 2022 werden Sie ggfs. zusätzlich aufgefordert, eine Prognose über den zu erwartenden Hinzuverdienst abzugeben.

Diese Verfahren dienen weniger einer Kontrolle der Versicherten. Vielmehr schützen sie die Rentenbezieher vor unliebsamen Überraschungen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W°lfgangam 06.12.2021 | 18:32
Hallo Helga, über den Umweg 'Minijobzentrale' (die Ihre Minijobs erfasst) geht auch dann die Meldung über Versicherungszeiten in Ihr Rentenkonto/so erfährt die DRV das. Unabhängig davon, sind Sie im Rahmen der EMRT verpflichtet, der DRV JEDE Aufnahme einer Beschäftigung mitzuteilen - schauen Sie dazu mal in die "Mitteilungspflichten" in Ihrem Rentenbescheid. Grundsätzlich ist es bei einer EMRT bei einem/2/17 Minijob(s), kein Problem, wenn die Hinzuverdienst in Summe (6.300 € im Jahr) eingehalten wird. Verlässlich ist das ganz nur, wenn Sie selbst Ihre DRV informiert haben und die abgewunken/okay gesagt haben. Gruß w.
Ratloseram 07.12.2021 | 11:42
Liebe Helga, mit wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund dazu Folgendes geschrieben: "Sehr geehrter ... Ihre Mitteilung über die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung haben wir zur Kenntnis genommen. Solange Sie eine geringfügige Beschäftigung mit höchstens 15 Stunden wöchentlich ausüben und dabei maximal 6300 EUR im Jahr verdienen, müssen Sie uns das nicht separat mitteilen. Ihr Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bleibt davon unberührt. Sollten Sie jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen (oder selbständige Tätigkeiten) mit insgesamt mehr als 15 Std/Woche oder ein Arbeitsentgelt über 6300 EUR jährlich erzielen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Ihr Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung müsste dann erneut geprüft werden. Dieses Schreiben wurde mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt. Es enthält daher keine Unterschrift. Mit freundlichen Grüßen Ihr Deutsche Rentenversicherung Bund"
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