Hallo Georgina Wez,
Sie müssen die Rentenversicherung vorab nicht informieren. Die Zeit des Auslandsstudiums können Sie im Nachhinein als Anrechnungszeit für die Rente geltend machen. Wir benötigen dann entsprechende Nachweise (z.B. Immatrikulationsbescheinigungen, Prüfungszeugnis). Sie sollten darauf achten, keinen vollen Kalendermonat "Lücke" entstehen zu lassen, ggf. melden Sie sich vor bzw. nach dieser Zeit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. ausbildungssuchend.