Letzter Stand von Januar 2008:
Innerhalb des BSG haben verschiedene Senate unterschiedliche Meinungen. Es wird zur Zeit versucht einen Konsens zu finden.
In drei beim 5a. Senat anhängigen Revisionsverfahren sind die Sozialgerichte von der Rechtsprechung des 4. Senats abgewichen und haben die Auffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt. (BSG)
Zu diesem aktuellen Sachverhalt hat das Bundessozialgericht die folgende aktuelle Mitteilung veröffentlicht:
Der 5a. Senat beabsichtigt, die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zum Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten aufzugeben (Urteil vom 16. Mai 2006).
Er sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Rentenversicherungsträger, den Zugangsfaktor zu mindern, auch wenn die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten beginnt. Dieser gesetzgeberische Wille findet in den Vorschriften des SGB VI hinreichend deutlich seinen Ausdruck.
Dabei spielt insbesondere der systematische Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit eine Rolle, mit der eine Annäherung an die Rentenhöhe bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten erreicht wird, indem die Erwerbsminderungsrente um so stärker absinkt, je näher der Rentenbeginn an das 60. Lebensjahr des Versicherten heranrückt. Insoweit liegt darin die praktische Umsetzung eines bereits im Zusammenhang mit der Rentenreform 1992 formulierten Anliegens des Gesetzgebers.
Nachdem der 4. Senat nicht mehr für Streitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, hat der 5a. Senat den nunmehr ebenfalls zuständigen 13. Senat gefragt, ob dieser an der vom 4. Senat entwickelten Rechtsprechung festhält.
Bei den noch anhängigen Verfahren müssen die einzelne Senate noch Entscheidungen treffen, auf Grundlage der o.a. Erläuterungen.
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