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Experten-Antwort

Mutterschutz und Beitragszahlung

von Eli06.02.2019 | 10:13
140 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, bei der Durchsicht meines Versicherungsverlaufs ist mir folgende Frage gekommen : Ich bin am 31.10 in den Mutterschutz gegangen. Infolgedessen weist mein Versicherungsverlauf für den Monat November "Mutterschutz" aus. Mein Arbeitgeber hat mir im November aber mein Weihnachtsgeld ausgezahlt und davon auch Rentenbeiträge einbehalten. Diese gezahlten Beiträge tauchen in meinem Versicherungsverlauf aber nicht auf. Sind diese Beiträge "verloren" und werden durch den Mutterschutz ersetzt ? Ist der Mutterschutzzeitraum günstiger für mich als die Anrechnung der Rentenbeiträge aus dem Weihnachtsgeld ? Ich wäre für einen Tipp dankbar, da ich dazu nichts finde.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sämtliche beitragspflichtigen Einnahmen müssen im Versicherungsverlauf enthalten sein. Einmalzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. werden dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet.

Wenn es sich um das Jahr 2018 handelt, kann es natürlich sein, dass die Jahresmeldung noch aussteht.

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4 Antworten

Die Farbe Schwarzam 06.02.2019 | 10:32
Ob das günstiger ist, kann so pauschal nicht beantwortet werden, aber: Es ist falsch. Da Beiträge abgeführt wurden, muss die Zeit an sich auch im Versicherungsverlauf auftauchen. Sprechen wir von 2018? Ist die Jahresmeldung durch den Arbeitgeber vielleicht noch nicht erfolgt? Sprechen Sie den AG dazu am besten an.
Mondkindam 06.02.2019 | 10:30
Hallo Eli, Das gezahlte Weihnachtsgeld müsste in der Entgeltmeltung für die Zeit vom 01.01. bis 30.10. enthalten sein. Vergleichen Sie also mal die Beträge.
Eliam 06.02.2019 | 13:40
Es ist nicht gemeldet worden und da es sich um ein älteres Jahr handelt, weigert der damalige Arbeitgeber sich auch die Meldung zu korrigieren. Was nun ?
santanderam 06.02.2019 | 13:59
Die Abgabefrist der Jahresmeldung 2018 für den Arbeitgeber ist der 15. Februar 2019. Setzen sie sich ggf. mit der Einzugsstelle ( ihre Krankenkasse ) in Verbindung.
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