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Na endlich...

von B´son18.02.2011 | 12:36
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110111… Auf dass dieses leidige Thema damit entgültig vom Tisch ist.

6 Antworten

Rentneram 18.02.2011 | 17:35
kann mir mal jemand erklären, wie der § 77 Abs. 2.a) ...."Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherten seit dem 1. Januar 2001 zusätzliche Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum vollendeten 60. Lebensjahr erhalten...." zu verstehen ist? Danke!
Jutta M.am 19.02.2011 | 00:18
Die bisherige Praxis ist damit bestätigt worden. Der Berechnungsfaktor ist dabei das sechzigste Lebensjahr. Es macht vor dem Gesetz also keinen Unterschied, ob jemand wegen einer Körperbehinderung oder schwerer Erkrankung nicht mehr arbeiten kann, oder ob eine gesunde Person sozusagen einfach keine Lust mehr hat zu arbeiten, sich selbst entscheidet, vorzeitig in Rente zu gehen. Der Abzug ist der gleiche.
William 21.02.2011 | 08:49
Hallo 3% sind auch Geld und für einen Rentner viel Geld!!!! PS: Ich habe mir mal die Mühe gemacht das neue Beamtenrecht (Niedersachsen) mit Pension/Rente mit 67 durch gelesen die Ausnahme Regelungen sind erheblich für zum Beispiel Lehrer, Feuerwehr, Polizei, und so weiter eigentlich für jeden der es etwas Schwerer hatte. Warum werden für die ECHTEN MALOCHER IN DIESEM LAND SOLCHE REGELUNGEN NICHT AUCH EINGEFÜHRT?Zum Beispiel Feuerwehrmann geht mit 54 in ALTERS RENTE! UND der Maurer muss bis 67! ALSO ICH FÜHLE MICH EIGENTLICH NUR NOCH MEHR VERARSCHT!!! Mit freundlichen Grüßen Willi
batixam 18.02.2011 | 19:40
Zitat von Rentner anzeigen
Mit Einführung der Abschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung mit Rentenbeginn ab 01.01.2001 wurde auch die sog. Zurechnungszeit vom 55. auf das 60. Lebensjahr angehoben. D.h. es werden in der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten mit Bezug vor dem 60. Lebensjahr fiktive Beiträge berücksichtigt, als hätte man bis 60 gearbeitet. Damit sind diese Personen quasi mit denen gleichgestellt, die ab 60 mit Schwerbehinderung und 10,8% Abschlag in die Altersrente gehen. Somit müssen auch die Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr mt einem entsprechenden Abschlag belegt werden (nach dem gesunden Menschenverstand), was ja das Bundesverfassungsgericht nun GsD auch bestätigt hat.
NEINam 19.02.2011 | 00:29
Zitat von Jutta M. anzeigen
FALSCH , es macht vor dem Gesetz keinen Unterschied mehr ob jemand der schwerbehindert ist (mindestens 50 GdB) mit 60 seine Altersrente beantragt oder ob er erwerbsgemindert ist und eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die Regelung sollte verhindern dass die Leute DIE KRANK bzw. behindert SIND (denn das sind schwerbehinderte ja auch) nur des Geldes wegen einen EM-Rentenantrag stellen. Das BVerfG hat dabei richtigerweise dargestellt, dass auch die Zurechnungszeit erhöht wurde, so dass nur noch ein "Verlust" gegenüber der alten Regelung von 3 Prozent (bei einem der Kläger waren das 15 EUR monatlich) übrig bleibt. WARUM fordert denn niemand die Verlängerung der Zurechnungszeit anstatt der Rücknahme des Abschlags ?
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