Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 25 Absatz 1 Satz 1 SGB 10). Dazu gehören nicht Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Da sich in Ihrer Akte zumindest die von Ihnen übersandten ärztlichen Unterlagen befinden müssen und auch ein Sozialmediziner der Deutschen Rentenversicherung eine entsprechende Beurteilung Ihres Leistungsvermögens abgegeben hat, kann es sich nicht nur um "versicherungsinterne Beurteilungen Dritter" handeln. Damit Sie nachvollziehen können, welche Unterlagen zur Entscheidung herangezogen und wie diese bewertet wurden, müsste Ihnen aus unserer Sicht Akteneinsicht gewährt werden.