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Experten-Antwort

Nach ATZ weiterarbeiten?

von Peter G.22.03.2022 | 16:16
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag zusammen, zunächst vielen Dank und großes Lob für die Expertise, die hier zur Verfügung gestellt wird. Nun der Sachverhalt: Kann man nach der ATZ noch weiterarbeiten versicherungspflichtig? Im konkreten Fall würde nach der ATZ die Rente mit 63 für langjährige Versicherte beantragt (mit den üblichen Abschlägen). Kann man also, statt die Rente ab 63 für langjährige Versicherte zu beziehen, einen neuen Arbeitsvertrag abschließen? Hätte dies irgendwelche Auswirkungen - z.B. Steuernachzahlungen auf die Aufstockungsbeträge? Danke vorab und viele Grüße P.G.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter G.,

ja, grundsätzlich ist dies möglich.

Bezüglich der Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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11 Antworten

Peter G.am 22.03.2022 | 17:19
Vielen Dank, das mache ich! Freundliche Grüße P.G.
Peter G.am 22.03.2022 | 19:05
Und auch hier noch eine ergänzende Frage: Die Aufstockungsbeiträge sind sozialversicherungsbefreit. Wenn ich nun eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung aufnehme - hat das eine wie auch immer geartete Auswirkung auf die Aufstockungsbeträge im Nachhinein? Viele Grüße P.G.
Berndam 22.03.2022 | 17:48
Bzgl. Steuern werden (steuerpflichtiger Teil der) Rente und Lohn addiert und zusammen versteuert. Dazu beraten darf das Finanzamt nicht, dies ist einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, etc.) vorbehalten. Sie sollten auch schauen, ob Ihre ATZ Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine Klausel dazu enthält und wenn ja, diese z.B. durch eine Gewerkschaft prüfen lassen.
Peter G.am 22.03.2022 | 19:02
Hallo Bernd, danke für die Antwort. Meine Frage zielt aber nicht auf Rente plus Lohn ab. Sondern darauf, dass ich, statt Rente zu beantragen, eine (neue/andere) versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme. Ob dann in dem Fall eine Nachversteuerung der (steuerfreien) Aufstockungsbeträge erfolgen muss. Anzumerken ist, dass die Aufstockungsbeträge aber während der ATZ dem Progressionsvorbehalt unterworfen waren. Viele Grüße P.G.
W°lfgangam 22.03.2022 | 20:10
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
...ATZ-Verträge regeln das Arbeitsverhältnis/dessen Ende, nicht eine mögliche/folgende Altersrente. Nach ATZ ist man wieder frei in seinen Entscheidungen = Rente ja/nein und/oder (auch parallele) Arbeit. Gruß w. Hmm... >@Bernd "Sie sollten auch schauen, ob Ihre ATZ Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine Klausel dazu enthält und wenn ja, diese z.B. durch eine Gewerkschaft prüfen lassen." ... was soll denn dieser Hinweis/Gewerkschaft? Meinen Sie. Peter.G ist zu 'blöd' seinen ATZ-Vertrag sich selbst vorlesen zu können? ;-)
Peter G.am 22.03.2022 | 20:44
Danke für die Antwort, W.! Ich habe soweit verstanden, dass man nach dem Ende der ATZ nicht zwingend in die Rente muss. Die ATZ geht zu Ende - und dann ist man frei in seiner Entscheidung, was man künftig macht. Aber das beantwortet noch nicht meiner Frage nach eventueller Nachversteuerung der Aufstockung. Ich meine, NICHT in Rente zu gehen, aber dann eventuell für einige Jahre ATZ-Bezüge (und Aufstockung) plötzlich nachversteuern zu müssen und zehntausende nachzubezahlen, WEIL man nicht in Rente geht - das würde sich ja quasi verbieten als Alternative. Bin also dankbar, wenn mir jemand noch Auskunft geben kann hierzu. Viele Grüße P.G.
Peter G.am 23.03.2022 | 10:52
Hat noch jemand eine Idee? Viele Grüße P.G.
Fux de Luxam 23.03.2022 | 12:32
Der Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit ist nach § 3 Nr. 28 Eeinkommensteuergesetz steuerfrei. Dieser Aufstockungsbetrag unterliegt aber nach § 32 b Absatz 1 Nr. 1g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Konkret heißt das, dass im Jahre, in welchem Sie noch in ATZ waren/sind und danach (im selben Jahr) weiteres Arbeitseinkommen beziehen, müssen Sie aufgrund des Progressionsvorbehalts einen geringfügigen höheren Sptizensteuersatz zahlen. Das ist aber nicht so dramatisch als wenn Sie den vollen Aufstockungsbetrag versteuern müssten. VG
Fux de Luxam 23.03.2022 | 17:08
Der Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit ist nach § 3 Nr. 28 Eeinkommensteuergesetz steuerfrei. Dieser Aufstockungsbetrag unterliegt aber nach § 32 b Absatz 1 Nr. 1g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Konkret heißt das, dass im Jahre, in welchem Sie noch in ATZ waren/sind und danach (im selben Jahr) weiteres Arbeitseinkommen beziehen, müssen Sie aufgrund des Progressionsvorbehalts einen geringfügigen höheren Sptizensteuersatz zahlen. Das ist aber nicht so dramatisch als wenn Sie den vollen Aufstockungsbetrag versteuern müssten. VG
Das heißt also, bei Weiterarbeit KEINE Nachzahlungen auf zuvor über die Jahre gezahlte Aufstockungsbeiträge geleistet werden müssen?
Nein.
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