Hallo Peter G.,
ja, grundsätzlich ist dies möglich.
Bezüglich der Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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Hallo Peter G.,
ja, grundsätzlich ist dies möglich.
Bezüglich der Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nein.Der Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit ist nach § 3 Nr. 28 Eeinkommensteuergesetz steuerfrei. Dieser Aufstockungsbetrag unterliegt aber nach § 32 b Absatz 1 Nr. 1g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Konkret heißt das, dass im Jahre, in welchem Sie noch in ATZ waren/sind und danach (im selben Jahr) weiteres Arbeitseinkommen beziehen, müssen Sie aufgrund des Progressionsvorbehalts einen geringfügigen höheren Sptizensteuersatz zahlen. Das ist aber nicht so dramatisch als wenn Sie den vollen Aufstockungsbetrag versteuern müssten. VGDas heißt also, bei Weiterarbeit KEINE Nachzahlungen auf zuvor über die Jahre gezahlte Aufstockungsbeiträge geleistet werden müssen?
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