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Experten-Antwort

Nach der Reha weiterhin arbeitsfähig

von CV 09.09.2025 | 16:34
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich befinde mich in der Reha und es wurde mir mitgeteilt, dass ich als arbeitsfähig (und meine aktuelle Arbeitsstelle wieder antreten kann) die Reha entlassen werde, da ich bis zum Zeitpunkt der Reha gearbeitet habe. Die Reha hat mich jedoch zum nachdenken gebracht und ich würde gerne eine Umschulung machen wollen. Mit dem Abschlussbericht ist deswegen eine Reha mit Unterstützung der DRV nicht möglich. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich in meinem aktuellen Job gemobbt werde (ich habe schriftliche Belege dazu) und bemerkt habe, dass der Einzelhandel durch meine psychischen Störungen nicht mehr in Frage kommt. Die Lösung die mir angeboten wurde: eine Krankschreibung bis ich einen Psychotherapeuten finde und mich sammeln kann. Kann ich den Abschlussbericht anfechten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo CV,

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) sollen helfen, Sie trotz Erkrankung oder Behinderung möglichst dauerhaft ins Berufsleben einzugliedern und eine vorzeitige Rente zu vermeiden.

 

Die persönlichen Voraussetzungen für berufliche Rehabilitationen erfüllen Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit, körperlicher oder seelischer Behinde­rung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und durch Rehabilitationsleistungen bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit die drohende Minderung abgewendet werden kann oder die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine deutliche Ver­schlechterung abgewendet werden kann.

 

Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn bei teilweise geminderter Erwerbsfähigkeit ohne Aussicht auf wesentliche Besserung der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann, oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, falls die Erhaltung des bisheri­gen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

 

Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen Sie zusätzlich eine der folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

 

Sie können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, wenn

Ihnen ohne diese Leistungen eine Rente wegen ver­minderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden müsste oder die Leistungen unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation erforderlich sind, damit die Rehabilitation erfolgreich beendet werden kann oder Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Mindestwartezeit von 15 Jahren zurückgelegt haben.

 

Es ist nun in Ihrem Fall zu prüfen, ob die obigen Voraussetzungen auch ohne Arbeitsunfähigkeit und fehlender Empfehlung der Reha Klinik erfüllt werden können. Da dies zu einem großen Teil von medizinischer Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit abhängt, ist eine Einschätzung hier schwierig.

 

Einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben können Sie jederzeit stellen. Gerne können Sie im Antrag auch Stellung zu den Aussagen im Entlassungsbericht der Reha Klinik beziehen.  

 

Wir weisen darauf hin, dass auch die Agentur für Arbeit ein möglicher Träger für Umschulung sein könnte, wenn die persönlichen oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei uns ggf. nicht vorliegen.   

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

Neinam 09.09.2025 | 17:03
Ein Widerspruch geht nur gegen einen Verwaltungsakt. Das heißt, wenn Sie z.B. im Anschluß an die Reha eine LTA beantragen würden und diese würde abgelehnt, dann wäre ein Widerspruch möglich. Da nicht absehbar ist, wie lange die Wartezeit auf einen Therapieplatz ist, ist AU nicht wirklich hilfreich, zumindest nicht als Dauerlösung. Sie können aber tatsächlich eine LTA / berufliche Reha beantragen und sich vorab schonmal Gedanken machen, was beruflich möglich wäre. Eine solche LTA ist auch über die Agentur für Arbeit möglich. Näheres dazu https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Beruflich… https://www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/berufli…
Nachfrageam 09.09.2025 | 17:04
Da Sie bei Reha-Antritt nicht arbeitsunfähig erkrankt waren - ist davon auszugehen, dass Sie den Reha-Antrag soz. aus eigenem Antrieb gestellt hatten? Es hat Sie also niemand (GKV, DRV, AfA) dazu aufgefordert, oder doch? Ich frage deshalb weil ich nicht nachvollziehen kann, weshalb Sie dann den Reha-Abschlussbericht (der offenbar nicht in Ihrem Sinne auszufallen droht) anfechten wollen; weshalb? Was versprechen Sie sich davon - Sie sind momentan in Reha und befürchten, dass durch eine Reha-Entlassung als "arbeitsfähig" eine (erneute?) Reha (mit "Unterstützung der DRV"?) nicht möglich sei; was versprechen Sie sich von einer zweiten Reha?
Rehaam 09.09.2025 | 17:20
Nein, Sie können den Abschlussbericht nicht anfechten. Sie können eine Gegendarstellung schreiben und um Korrektur des Berichts bitten. Ob dem gefolgt wird, steht in den Sternen. Sollten Sie sich nicht arbeitsfähig fühlen, müssen Sie das mit Ihrem Arzt besprechen, der Ihnen Arbeitsunfähigkeit attestieren kann. Weiterhin steht es Ihnen frei, einen LTA-Antrag (ggf. Umschulung) zu stellen. Auch hier bleibt dann abzuwarten, wie über den Antrag entschieden wird. Das kann ein langes Prozedere werden, Ausgang offen.
CVam 09.09.2025 | 17:48
Zitat von Nachfrage anzeigen
Die Reha wurde von meiner Psychiaterin in die Wege geleitet. Ich nehme teil an einer psychosomatischen Reha und weiß genau welche Umschulung ich mir wünsche. Für mich kommt keine zweite Reha in Frage. Die Ärzte haben mir mitgeteilt, dass ich mein Job wieder aufnehmen soll aber noch krankgeschrieben werden soll um Zeit für mich zu haben und entscheiden was ich in der Zukunft beruflich machen möchte. Es hört sich alles sehr unlogisch an. Einerseits soll ich wieder in den Beruf und andererseits soll ich mir Gedanken wie es mit mir weitergeht. Ich hatte mir erhofft, dass in meinem Abschlussbericht steht, dass ich meinen aktuellen Beruf nicht mehr ausüben kann. Mit diesem Satz wäre es mir möglich eine Umschulung zu machen (finanziert von der DRV), denn ich möchte ja arbeiten (in einer anderen Brauche).
KSCam 09.09.2025 | 18:21
Wenn Sie in Ihrem Job (Einzelhandel) geobbt werden, könnte sich das Thema doch bereits dadurch ändern, dass Sie in einem anderen Einzelhandlsgeschäft arbeiten. Dort werden Sie wohl nicht gleich gemobbt. Ob man deswegen eine Umschulung braucht? Wenn ein Arbeitsdplatzwechsel reicht? Aber das weiß doch im Forum eh keiner - beantragen Si halt Ihr Wunsch LTA und wrden in einigen Monaten wissen was dabei rausgekommen ist. Dass Sie einen Abschlussbericht nicht anfechten können wurd bereits gesagt. Wenn der Arzt anderer Meinung ist als Sie wird er die nicht ändern nur weil Sie etwas anders sehen.
Nicht so einfach am 09.09.2025 | 20:00
Zitat von CV anzeigen
Wieviel Jahre Einzelhandel liegen denn bis zum voraussichtlichen Rentenalter noch vor Ihnen ? Eine Umschulung (berufliche Reha) wird ab einem bestimmten Alter auch nicht mehr so einfach genehmigt. Nebenbei bemerkt: Es ist nicht erstrebenswert, im Reha-Bericht stehen zu haben, dass der Einzelhandel nicht mehr leidensgerecht ist, also mit der Empfehlung unter 3 Stunden im erlernten Beruf entlassen zu werden. Weil das im Alltag erhebliche gesundheitliche Probleme bedeutet. Wie es in einer der ersten Antworten steht : eine Umschulung kann man auch über die Reha-Abteilung der Agentur für Arbeit bekommen. Da können Sie sich unverbindlich beraten lassen. Für eine Umschulung über die DRV müssen Sie 15 Jahre Wartezeit voll haben.
hmham 10.09.2025 | 05:16
In den ersten 6 Monaten nach einer Reha über die DRV ist immer die DRV für mögliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, völlig unabhängig von einer Wartezeit. Danach gilt die Regel mit den 180 Monaten Beitragszeiten. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen sich beruflich verändern wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Wer letztlich zuständig ist, klären im Zweifelsfall die DRV und die AfA unter sich. Für LTA reicht es auch aus, wenn Ihre Arbeit Ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet, also bei einer weiteren Ausübung damit zu rechnen ist , dass Sie erwerbsgemindert werden. Von daher ist die Feststellung, dass sie aktuell Ihre Arbeit noch weitermachen können, nicht zwingend ein Ausschlussgrund. Ob aber eine Mobbingsituation gleich eine Umschulung nötig macht, ist wieder eine andere Frage. LTA ist viel mehr als nur Umschulung. So kann man Sie z.B. auch bei der Aufnahme einer anderen Stelle im Einzelhandel unterstützen. Diese Überlegungen etwas sind aber aktuell nur Zukunftsmusik und wären außerdem mit dem Reha-Fachberater zu besprechen.
JJam 10.09.2025 | 06:05
Ich zitiere mal aus: Der ärztliche Reha-Entlassungsbericht stand 8/2025, Seite 29 "Die Beurteilung des zeitlichen Umfangs, in dem die letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werden kann, bezieht sich ausschließlich auf diese Tätigkeit, nicht auf den konkreten Arbeitsplatz. Wenn der letzte Arbeitsplatz, z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzkonfliktes nicht mehr zumutbar ist, muss dieser Sachverhalt im Freitext erläutert werden. Die letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit kann in diesem Falle weiterhin unter Berücksichtigung des qualitativen Leistungsvermögens ausgeübt werden." Ein Arbeitsplatzkonflikt bzw. Mobbing führt nicht zu einer unmittelbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Reha-Klinik trifft ihre Beurteilung nach den o,g, Vorgaben.
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