Hallo Rehabilitand,
Wir bedauern, dass Ihnen diese Unannehmlichkeiten entstanden sind.
Ein Antrag nach der Vorschrift des § 86b Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ist grundsätzlich möglich, sobald ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, die Deutsche Rentenversicherung trotz Mahnung nicht zahlt und ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wie zum Beispiel Mietausfall, drohende Kontopfändung, fehlende Medikamente, drohender Abbruch der Reha wegen Geldmangels, also mithin Existenzgefährdung durch fehlendes Einkommen während der Rehabilitationsmaßnahme, nach mehr als fünf Wochen andauernder Reha droht. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Maßnahme noch läuft, oder nicht. Allerdings sind Sie hier in der Nachweispflicht, zum Beispiel durch aktuelle Kontoauszüge.
Die Gerichte prüfen diese Anträge in der Regel innerhalb von wenigen Tagen.
Wir möchten Ihnen aber raten, um unnötigen Aufwand zu ersparen und die Angelegenheit jetzt kurzfristig zu beschleunigen, den Sachstand der Bearbeitung Ihres Antrages auf Zahlung des Übergangsgeldes zeitnah entweder telefonisch unter der kostenfreien Hotline der Deutschen Rentenversicherung oder persönlich bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu erfragen, auch unter Darlegung der finanziellen Dringlichkeit Ihrerseits.
Die Hotline der Deutschen Rentenversicherung erreichen Sie in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00.Uhr bis 19.00. Uhr und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.30.Uhr kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 1000 4800. Sie könnten also gegebenenfalls direkt heute dort kurzfristig anrufen und nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung