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Experten-Antwort

Nach-/Neuberechnung der EM-Rente möglich?

von EM-Rentner20.06.2014 | 13:34
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2 Antworten

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Guten Tag, ich wurde 2010 unverschuldet Unfallopfer und bin aufgrund der massiven Verletzungen unbefristet berentet worden. Nun bekam ich von der DRV einen Brief, aus welchem hervorgeht, dass sie sich mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bis über den EM-Rentenbeginn in Bezug der Regresszahlungen geeinigt haben. Meine Frage, wird aufgrund der Regress-Ausgleichszahlungen meine EM-Rente (auf meinen Antrag hin) neu berechnet? Mein Rentenbeginn lag bei 09/2012. Bis jetzt gab es eine Regresseinigung nur bis Ende 2011. Jetzt gibt es eine Regresseinigung bis Ende 2013. Da ich vor Rentenbeginn nur ALG 1 durch die Nahtlosigkeitsregelung bekam, lag diese Summe weit unter dem meines damaligen monatlichen Gehalt vor dem Unfall. Nach meinem Rechtsverständnis müsste eine Nachberechnung von Ende 2011 bis Renteneintritt erfolgen (auch wenn es nur ein paar Cent oder Euro sind). Ist dem so? Danke an die Experten und Wissenden

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich stimme ich den Erläuterungen von ich zu. Maßgebend für die Berechnung der EM-Rente war Monat des Eintritts der Erwerbsminderung. Alle weiteren Beitragszahlungen danach ( z. B. Regresszahlungen) werden erst bei der späteren Umwandlung der Rente in die Regel-Altersrente (wenn ein neuer Leistungsfall vorliegt) berücksichtigt.

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1 Antworten

icham 21.06.2014 | 20:02
Hallo "EM-Rentner", das wird wohl eher nichts mit einer Neuberechnung Ihrer EM- Rente. Bei der Berechnung einer EM- Rente werden - unabhängig vom Rentenbeginn - alle Beiträge nur bis einschließlich des Monats des Eintritts der Erwerbsminderung berücksichtichtigt. Dies wird im Ihrem Fall höchstwahrscheinlich der Monat des Unfalls irgendwann in 2010 sein. Die Regressbeiträge beginnen frühestens im Monat des Unfalls / Eintritts der Erwerbsminderung und werden (bis auf diesen einen Monat) dann wahrscheinlich bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Nur wenn die Erwersminderung - nicht der Rentenbeginn ! - erst im Jahr 2012 eingetreten ist ( können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen), so würden jetzt nachgeforderte Beiträge für 2012 bei der EM- Rente etwas ändern. Ansonsten zählen die Beiträge erst bei Ihren späteren Altersrente mit. ich
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