Grundsätzlich stimme ich den Erläuterungen von ich zu. Maßgebend für die Berechnung der EM-Rente war Monat des Eintritts der Erwerbsminderung. Alle weiteren Beitragszahlungen danach ( z. B. Regresszahlungen) werden erst bei der späteren Umwandlung der Rente in die Regel-Altersrente (wenn ein neuer Leistungsfall vorliegt) berücksichtigt.