Hallo Kerstin,
grundsätzlich zahlt der Rentenversicherungsträger das Übergangsgeld nach der medizinischen Rehabilitationsleitung bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung und auch während der Wiedereingliederung erst dann weiter, wenn der Beginn innerhalb von 4 Wochen nach Ende der medizinischen Rehabilitationsleitung liegt und weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Wenn wegen Arbeitsfähigkeit keine Wiedereingliederung angetreten wird, besteht nach der medizinischen Rehabilitationsleitung kein Anspruch auf Übergangsgeld mehr. Sie müssten sich dann mit der Krankenkasse in Verbindung setzten und die Zahlung von Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit beantragen.