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Experten-Antwort

Nach Reha weiterhin Nahtlos Krankmeldung

von Wie gehts weiter07.10.2019 | 00:57
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Beziehe Nahtlosigkeitregelung und habe jetzt die Reha absolviert. Muss ich mich weiterhin Krank melden ? Den ich habe gelesen,das wenn ich wieder über 6 Wochen krank bin , mir die AFA die Leistungen streicht und bei der KK bin ich ja ausgesteuert und würde nirgends mehr dan Leistungen bekommen. Mein Rehabericht ist noch in Bearbeitung Was soll ich den tun ? MFG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "wie gehts weiter",

wenden Sie sich mit dem Entlassungsbericht an die Agentur für Arbeit. Aufgrund der Tatsache, dass laut Entlassungsbericht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft werden sollen, besteht grundsätzlich Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt.Dies ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld 1.

Bezüglich der AU-Bescheinigung sollten Sie sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen um zu klären, ob diese ggf. kurzfristig noch notwendig ist.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung benötigt, dies bitte mit dem ggf. noch vorhandenen Arbeitgeber klären.

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18 Antworten

PeterTam 07.10.2019 | 07:00
Soviel ich weiss soll ja die Nahtlosigkeitsregel genau diese Lücke füllen. Sprich, nach der Aussteuerung bei der KK bis zum Entscheid der DRV nach einer Reha. D.h. Bist du weiter krank, gibt es ALG1 nach §145 SGB III. Auch über die 6 Wochen hinaus. ICH würde mich weiter AU schreiben lassen.
Tippsiam 07.10.2019 | 07:06
Nach Abschluss einer Reha erhalten Sie üblicherweise einen Entlassungsbericht (das ist noch nicht der gesamte Rehabericht), in dem steht, in welchem "Zustand" Sie entlassen wurden. Also z. B. arbeitsfähig oder eben auch nicht. Was steht denn in Ihrem Fall drin? Dies zu wissen wäre für eine zielführende Antwort hier hilfreich. LG Tippsi
Wie gehts weiteram 07.10.2019 | 09:22
Au entlassen zeitnah bis mittelfristig soll ich teilhabe am Arbeitsleben mit beruflicher Neuorientierung machen
Tippsiam 07.10.2019 | 09:40
Also sind Sie arbeitsunfähig und müssen sich dies weiterhin auch von Ihrem zuständigen Arzt bescheinigen lassen und diese Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. <<Bei der Nahtlosigkeitsregelung handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Sie kommt typischerweise in Betracht, wenn ein dauerhaft leistungsgeminderter Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat, ehe der Rentenversicherungsträger über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden hat.>> Da der endgültige Bericht Ihrer Reha-Maßnahme anscheinend noch nicht vorliegt, erhalten Sie weiterhin Leistungen von der AfA nach § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Also zunächst einmal die AU-Bescheinigung vorlegen und dann die weiteren Schritte gehen. Viel Erfolg und Gute Besserung! Tippsi
Wie gehts weiteram 07.10.2019 | 10:33
Zitat von Tippsi anzeigenausblenden
Tippsi schrieb

Also sind Sie arbeitsunfähig und müssen sich dies weiterhin auch von Ihrem zuständigen Arzt bescheinigen lassen und diese Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen.

<<Bei der Nahtlosigkeitsregelung handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Sie kommt typischerweise in Betracht, wenn ein dauerhaft leistungsgeminderter Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat, ehe der Rentenversicherungsträger über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden hat.>>

Da der endgültige Bericht Ihrer Reha-Maßnahme anscheinend noch nicht vorliegt, erhalten Sie weiterhin Leistungen von der AfA nach § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Also zunächst einmal die AU-Bescheinigung vorlegen und dann die weiteren Schritte gehen.

Viel Erfolg und Gute Besserung!

Tippsi

Au entlassen zeitnah bis mittelfristig soll ich teilhabe am Arbeitsleben mit beruflicher Neuorientierung machen
Also sind Sie arbeitsunfähig und müssen sich dies weiterhin auch von Ihrem zuständigen Arzt bescheinigen lassen und diese Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen. <<Bei der Nahtlosigkeitsregelung handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Sie kommt typischerweise in Betracht, wenn ein dauerhaft leistungsgeminderter Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat, ehe der Rentenversicherungsträger über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden hat.>> Da der endgültige Bericht Ihrer Reha-Maßnahme anscheinend noch nicht vorliegt, erhalten Sie weiterhin Leistungen von der AfA nach § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Also zunächst einmal die AU-Bescheinigung vorlegen und dann die weiteren Schritte gehen. Viel Erfolg und Gute Besserung! Tippsi
Doch der Bericht habe ich komplett ,musste ich auch dem Ärztlichen Dienst vorlegen , aber im Bericht steht das Herr... Aktuell für den allgemeinen Arbeitsmarkt zeitnah bis mittelfristig nicht zur Verfügung steht , allerdings besteht die Gefahr einer Chronifizierung und es besteht die Gefahr einer Distanzierung deswegen empfehlen wir Herr ... Zeitnah bis mittelfristig wieder in Arbeits zu Schichten hier empfiehlt sich eine Teilhabe am Arbeitsleben mit beruflicher Neuorientierung
Falscham 07.10.2019 | 10:59
Zitat von Tippsi anzeigenausblenden
Tippsi schrieb

Also sind Sie arbeitsunfähig und müssen sich dies weiterhin auch von Ihrem zuständigen Arzt bescheinigen lassen und diese Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen.

<<Bei der Nahtlosigkeitsregelung handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Sie kommt typischerweise in Betracht, wenn ein dauerhaft leistungsgeminderter Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat, ehe der Rentenversicherungsträger über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden hat.>>

Da der endgültige Bericht Ihrer Reha-Maßnahme anscheinend noch nicht vorliegt, erhalten Sie weiterhin Leistungen von der AfA nach § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Also zunächst einmal die AU-Bescheinigung vorlegen und dann die weiteren Schritte gehen.

Viel Erfolg und Gute Besserung!

Tippsi

Keinesfalls die AU-Scheinigungen der AfA vorlegen, da dann das ALG1 nach 6 Wochen eingestellt wird. Durch die Nachtlosigkeitsregelung nach §145 SGB III steht doch schon fest, dass man einer Vermittlung nicht zur Verfügung steht und man trotzdem ALG1 erhält.
Wie gehts weiteram 07.10.2019 | 12:11
Den bin ja jetzt wieder über 6 wichen krank wegen der gleichen krankheit
Wie gehts weiteram 07.10.2019 | 12:02
OK mich wundert es sehr , das nach 6 Wochen das Geld eingestellt wird , da man ja Nahtlos durch die Aussteuerung bekommt und man natürlich weiterhin au ist . OK also habe eine Bescheinigung und werde sie erst mal nicht weitergeben, aber Die KK gibt der AFA nicht bescheid das ich dan schon länger wie 6 Wochen krank bin oder ?Mein Arzt meinte nur er müsse mich solange krank schreiben bis was fest steht hmm .
Wie gehts weiteram 07.10.2019 | 12:49
Hallo Falsche, vielen Dank für ihre Antwort , habe die Au Bescheinigungen bei mir zuhause und die für die KK habe ich direkt weggeschickt , an die AFA habe ich erst mal keine gesendet , bin jetzt genau 5 Wochen 5 Tage krank eine weiter Au habe ich bekommen und auch nicht der AFA abgeben , die haben von mir noch nie eine bekommen , bin nur davon ausgegangen das die AFA das auch so weis das ich über 6 Wochen Krank bin ohne Au abgegeben haben zu müssen, dachte da passiert es automatisch das die KK dem AFA bescheid gibt das ich über 6 Wochen krank bin , nochmala die AFA habe ich noch nie eine abgegeben. Bsp hätte ich es abgegeben und sie hätten die Leistungen gestrichen , könnte ich mich gesund schreiben auch wenn ich mich nicht in der Lage fühle , oder würde da ggf ALG 2 Sozialhilfe mir helfen mfg
Falscham 07.10.2019 | 12:30
Zitat von Wie gehts weiter anzeigenausblenden
AU lässt man sich normalerweise nur schreiben, wenn man auch AU ist. Wenn dies eben der Fall ist, dann lassen Sie sich AU schreiben, senden den Zettel für die KK an die KK und die anderen beiden heften Sie für sich ab. Geben Sie die AUB bei der AfA ab, würde nach 6 Wochen das ALG1 eingestellt werden. Den Rest müssen Sie ja jetzt sowieso mit der AfA klären, wie das jetzt für Sie weitergeht.
Tippsiam 07.10.2019 | 12:44
Zitat von Wie gehts weiter anzeigenausblenden
Dann behalten Sie die AU Ihres Arztes erst einmal gut aufbewahrt bei sich. Da - was zunächst nicht deutlich war - der Reha-Bericht ja schon beim ärztlichen Dienst der AfA vorliegt, wird dieser dort prüfen, ob und wann Sie ggfs. an einer Maßnahme zur beruflichen Umorientierung teilnehmen können. Je nach Ihrem gesundheitlichen Zustand kann die bereits durchgeführte Reha auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente (auch teilweise Erwerbsminderung) umgedeutet werden oder Sie beantragen diese selbst. Darüber wiederum entscheidet dann die DRV. Sie sollten sich in Ihrem Fall dringend bei der für Sie zuständigen Beratungsstelle der DRV persönlich beraten lassen. Die Adresse(n) hierzu finden Sie, wenn Sie rechts unter Beratungsstellen Ihre PLZ eingeben. Alles Gute! Tippsi
Wie gehts weiteram 07.10.2019 | 12:25
Einen Arbeitgeber habe ich nicht mehr mittlerweile. Die AFA meinte nur das ich keine AU bei ihnen abgeben muss wenn es sich um die gleiche Krankheit handelt, nur bei anderen Krankheiten aber nicht erwähnt ob ich mich Krank schreiben muss oder nicht , weil sie sich alle selbst unsicher sind und nahtlos ein sehr komplexer und meist ein eigener Fall ist .
Wie gehts weiteram 07.10.2019 | 19:20
Was bedeutet es eigentlich ,empfohlen Teilhabe am Arbeitsleben ist das die sogenannte Lta , müsste ich die dan über die Rentenversicherung beantragen oder macht das die AFA und bekomme ich dan weiterhin Leistungen . Falla der Ärztliche Deinst mich als Arbeitsfähig sieht gehe ich davon aus das Nahtlos dan erst mal nicht mehr weiter läuft , aber ALG 1 müsste ich ja dan weiterhin bekommen oder? MFG und vielen dank für die Lieben antworten
Wie gehts weiteram 07.10.2019 | 20:44
Hallo vielen dank werde ich tun , ich habe mich falsch ausgedrückt , das ich eventuell lta beantragen muss und bei welchem Träger. Aber ich warte jetzt ab was der Äd sagt und wie es dan weiter geht welche Leistungen ich bekomme , ich bedanke mich für ihre Aufmerksamkeit , leider gehe ich davon aus das ich zwar teilhabe am Arbeitsleben machen soll aber im Bericht steht das ich zeitnah bis mittelfristig nicht zur Verfügung stehe und man den ambulanten Psychotherapie abwarten soll , dan werde ich wohl bestimmt ALG 2 beantragen müssen da ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und ich will absolut kein ALG 2 ... Vielen dank fürs lesen und sobald ich bescheid bekomme , gebe ich bescheid falls jemand mal das gleiche Problem hat ...
Tippsiam 07.10.2019 | 21:52
Zitat von Wie gehts weiter anzeigenausblenden
Beantragen müssen Sie die LTA (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) selbst. Bitte lesen Sie sich hierzu unbedingt auch diese Broschüre https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… durch, da hier keiner beurteilen kann, welche Voraussetzungen tatsächlich bei Ihnen zutreffen, auch wenn Sie das nun hier "Häppchen für Häppchen" weiter mitteilen würden. Sie haben Anspruch darauf, bei der Agentur für Arbeit ausführlich informiert zu werden, auch dann, wenn Ihnen von dort vielleicht gar kein Leistungsanspruch (ALG I) zustehen sollte. Sollte Ihr persönlicher Berater dort nicht über die ausreichenden Kenntnisse zu diesem Thema, oder auch zur Nahtlosigkeitsregelung, verfügen, lassen sie sich einen Termin mit seinem "wissenden" Kollegen geben. Ausführliche Informationen erhalten Sie auch, wie ich Ihnen bereits schrieb, bei den Beratungsstellen der DRV. Dort wird Ihnen auch mitgeteilt, ob Sie vielleicht Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit zwischen medizinischer Rehabilitation und LTA haben und wie sie das beantragen könnten. Hier im Forum wird man Ihren Fall nur allgemein beantworten können, das ist für Sie aber nur begrenzt zielführend, also lassen Sie sich bitte persönlich beraten! Alles Gute! Tippsi
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