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Experten-Antwort

Nach Widerspruch Vergleich EMR (obwohl nicht vor Sozialgericht?)

von Peter12.05.2019 | 19:50
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6 Antworten

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Hallo,hätte mal eine Frage,kann die DRV auch ein Vergleichsangebot machen,nach Widerspruchsbegründung ohne das dass Sozialgericht eingeschaltet war? Gruss und Danke Peter

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

den Ausführungen von Horst schließen wir uns an.

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5 Antworten

k-o-ram 12.05.2019 | 19:58
Was meinst du mit Vergleichsangebot? Erfahrungsgemäß wird es bei einem Widerspruch 2 Möglichkeiten geben. Dem Widerspruch wird stattgegeben, oder der Widerspruch wird zurückgewiesen. H.
Gundisam 12.05.2019 | 20:42
Hallo,hätte mal eine Frage,kann die DRV auch ein Vergleichsangebot machen,nach Widerspruchsbegründung ohne das dass Sozialgericht eingeschaltet war? Gruss und Danke Peter
Was meinst du mit Vergleichsangebot? Erfahrungsgemäß wird es bei einem Widerspruch 2 Möglichkeiten geben. Dem Widerspruch wird stattgegeben, oder der Widerspruch wird zurückgewiesen. H.
Einen Vergleich schließt die RV meist vor der Sozialgerichtsbarkeit. Der Kläger erhält dann Zugeständnisse, wie z. B. EMR trotz eigentlich anderer Auffassung, der Kläger verzichtet dabei auf eventuell anderes Ansinnen und stimmt damit einem Ende des Verfahrens bei Annahme des Vorschlages der RV zu. Der FS möchte nun wissen, ob die RV auch ohne Gerichtsverhandlung einen solchen Schritt auf ihn zugehen könnte, nachdem er Widerspruch eingelegt hat. Ich weiß es leider nicht, denke aber dass eine Anerkennung des Widerspruches ja keinen Vergleich mehr nötig macht. Vielleicht hofft er darauf, dass die RV einen Schritt auf ihn zu macht und mit Abstrichen dennoch eine Rente gewährt, anders als beantragt, aber Berentung.
Horstam 12.05.2019 | 22:35
Ein Vergleichsangebot ist im Widerspruchsverfahren nicht üblich. Üblich ist eher , dass dem Widerspruch teilweise abgeholfen wird (also z.B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung statt wg. voller Erwerbsminderung) und gefragt wird, ob der Widerspruch sich damit erledigt hat. Wenn der Widerspruchsführer (Versicherte) dann einverstanden ist, nimmt er den Widerspruch zurück. Wenn nicht gibt es für den Rest noch einen Widerspruchsbescheid gegen den man dann klagen kann. So etwas ähnliches wie einen Vergleich könnte es nur geben wenn der RV unklar ist was eigentlich mit dem Widerspruch bezweckt wird. Dann könnte ein Angebot kommen im Sinne von : Verstehen wir Sie richtig, dass ihr Widerspruch erledigt ist wenn...... ? Ich hoffe ich habe mich klar ausgedrückt, wenn nicht einfach nachfragen bitte.
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