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Experten-Antwort

Nachforderung Befundberichte - Info Krankenkasse über KVdR / Nachzahlung?

von Regine D.25.08.2021 | 15:24
299 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Seit April 2020 bin ich krankgeschrieben und habe im Frühjahr 2021 einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt. Nur kurze Zeit später reagierte die DRV mit den Anforderungen der Befundberichte der Ärzte. Hatte ich alles schnell an die DRV geschickt und dann geschah ein paar Monate nichts. Ende Juli bekam ich eine weitere Anforderung eines Befundberichtes für eine chronische Krankheit, wegen der ich aber im Moment nicht arbeitsunfähig bin. Das hatte mich irritiert, dass ein paar Monate noch ein Befundbericht angefordert wird und ich habe dazu hier im Forum Ende Juli einen Beitrag geschrieben. Die Experten hier im Forum haben dazu angemerkt, dass es möglicherweise relevant für die Bewiliigung der Erwerbsminderungsrente sein könnte, dass es diesen Befundbericht dafür noch benötigt. Gut. Nun hatte mein Arzt ausgerechnet in dieser Zeit Urlaub und ich habe deshalb erst vor kurzem die Unterlagen der DRV hinbringen können. Mein Arzt hat den Befundbericht also noch gar nicht an die DRV weiterleiten können…aber heute habe ich ein Schreiben meiner Krankenkasse in der Post, die sich auf meinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beziehen und mir mitteilen, dass ich für die Krankenversicherung der Rentner die notwendigen Bedingungen nicht erfülle. Die DRV hat also mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen. Mache ich mir hier zu früh Hoffnung, oder ist ein positives Indiz für eine Bewilligung der Rente, wenn die DRV mit der Krankenkasse abgleicht, wie ich künftig krankenversichert bin? Und was könnte hier auf mich zukommen, sollte z.B. die Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab Antragsdatum bewilligt werden? Im Moment bekomme ich ja Krankengeld, aber wäre ich dann auch rückwirkend freiwillig krankenversichert und müßte ab Antragsdatum / Bewilligungsdatum Beiträge an die Krankenkasse nachzahlen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.08.2021 | 15:53

Hallo Regine D.,

leider können wir in diesem Forum keine Aussage zu Ihrem laufenden Verfahren und möglicher Entscheidungen treffen. Warten Sie bitte auf Ihren Bescheid. Alles andere wäre nur Spekulation.

4 Antworten

Regine D.am 25.08.2021 | 15:56
Ja, ok, das verstehe ich natürlich. Aber was ist mit der zweiten Frage? Müssen bei rückwirkender Bewilligung die Krankenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden?
Siehe hieram 25.08.2021 | 17:42
Davon müssen Sie ausgehen, sollten es aber besser mit Ihrer Krankenkasse abklären, wie es in Ihrem Fall konkret aussehen würde. Sofern eine volle EM-Rente rückwirkend bewilligt wird, kann/wird die KK Erstattungsansprüche gemäß §§103ff SGB X geltend machen. Wodurch also rückwirkend das KG entfällt und zur Rente wird. Und Renteneinkünfte sind KV-pflichtig (auch bei freiwilliger Versicherung in einer GKV). Über die 'Versicherungspflicht/-nichtpflicht' entscheidet aber die KK, nicht die DRV (die führt nur aus und zahlt - auf Antrag - auch Zuschüsse). Deshalb einfach Ihre Krankenkasse fragen.
Regine D.am 26.08.2021 | 08:38
Vielen Dank für die Info, Siehe hier. Auch wenn sachlich nachvollziehbar, ist das für mich wirklich eine schlechte Nachricht. Je nachdem ab wann die Erwerbsminderungsrente läuft, und ab Antragsdatum war ja nur ein Beispiel von mir, kommt da ein Batzen Nachzahlung auf mich zu. Das muß ich erstmal sacken lassen.
Siehe hieram 26.08.2021 | 10:37
Zitat von Regine D. anzeigen
Hallo Regine D. (vorausgesetzt, Ihre EM-Rente würde bewilligt und Sie sind freiwillig in einer GKV versichert...) auch wenn Sie freiwillig in der GKV (oder privat) krankenversichert sind, haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen durch die DRV. Somit reduziert sich dann Ihr eigener Anteil auf ca. die Hälfte. Sie könnten sich ja schon mal das entsprechende Antragsformular und die Hinweise dazu angucken. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… Außerdem sollten Sie sich die Regelungen zur 9/10 Belegung ansehen, um ggfs. bei Ihrer Krankenkasse doch eine Versicherungs'pflicht' zu erreichen. https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/rueckkehr-gkv Ein vermutlicher Erstattungsbetrag der DRV an die KK ist lt. §103 SGB X begrenzt auf den Zahlbetrag der Rente. Im Falle der gesetzlichen KV also auf Brutto-Rente abzüglich 1/2 Beitrag zur KV und ganzer Beitrag zur PV (evtl. mit Zuschlag, weil keine Kinder). Die Erstattung erfolgt aus der Nachzahlung, bevor Sie selbst davon auch nur einen cent bekommen. Angenommen, Ihre EM-Rente würde 1.000 EUR/Monat betragen, gehen hier also ca. 11% erst einmal runter, wenn Sie pflichtversichert sind. Bzw. der so errechnete Betrag käme von der DRV oben drauf (als Zuzahlung bei freiwilliger Versicherung in der GKV). Die 'Rente' (die vorher Krankengeld war), ist somit krankenversichert (und auch PV). Wenn Ihre Rente niedriger ist als das bezogene Krankengeld, müssen Sie die Differenz nicht erstatten (ebenfalls §103 SGB VI und folgende). Also kommt eigentlich kein Nachzahlungsbetrag tatsächlich auf Sie zu. Nutzen Sie also die Wartezeit, die noch bis zum EM-Rentenbescheid wohl aussteht, sich entsprechend noch etwas zu informieren bzw. selbst auch noch mal nachzurechnen. Wünsche Ihnen ein also hoffentlich etwas entspannteres schönes Wochenende!
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