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Experten-Antwort

Nachforderung DRV wegen Pflichtversicherung

von Sumiblue19.12.2019 | 13:57
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8 Antworten

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Hallo, ich habe eine Nachforderung der DRV ab 1.1.2015 mit der üblichen, pauschalen Berechnung erhalten. Daher habe Ich einen Antrag auf einkommensgerechte Berechnung gestellt und alle Est-Bescheide 2015-2018 zugeschickt. Nun wurde mir mitgeteilt, dass der Steuerbescheid 2015 erst am 1.6.2016 ausgestellt wurde und deshalb noch der Steuerbescheid 2014 und 2013 nachzureichen sei(2013 wurde Mai 2014 erstellt für für Berechnungen 2015). Ist das überhaupt zulässig? Denn durch den Steuerbescheid für 2015 liegen doch die tatsächliche Zahlen für das Einkommen des Jahres vor. Der Sinn des ganzen erschließt sich mir nicht. 2. Frage: Sollte ich in diesem Jahr zu viel bezahlt haben, was erst Mai 2020 bescheinigt wird - bekomme ich dann eine Rückzahlung? Danke und Grüße Mike

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sumiblue,

grundsätzlich werden die Beträge für das laufende Jahr aus dem Einkommensteuerbescheid aus dem Vorjahr ermittelt und festgesetzt. Aus welchem Grund bei Ihnen jetzt Steuerbescheide für soweit zurückliegende Jahre von Ihnen angefordert werden, ist hier im Forum nicht aufklärbar. Bitte setzen Sie sich mit der Sachbearbeitung in Verbindung und bitten um Erläuterung.

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7 Antworten

Sumiblueam 19.12.2019 | 15:41
Danke für die Antwort - aber mir ist immer noch unklar - daher Nochmal ganz konkret die Frage: EST 2015-2018 liegen vor und die Nachzahlungsforderung beginnt ab dem 1.1.2015. Welche Steuererklärungen genau werden also für die einkommengerechte Nachberechnung herangezogen? 2014-2018 demnach? 2. Frage: stelle ich 2020 anhand meiner Steuererklärung 2019 fest, dass der festgesetzte Beitrag zu hoch war - bekomme ich dann den Zuviel gezahlten Beitrag zurück? Grüße Mike
****am 19.12.2019 | 20:53
Mike, hättest Du die GRA studiert, hättest Du auch den folgenden Passus gelesen. "Besteht für den vergangenen Zeitraum Versicherungspflicht, müssen ausgehend von dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass für die Ermittlung der Pflichtbeitragshöhe das Recht des Bestimmungszeitraumes zu beachten ist, auch die entsprechenden Rechengrößen des Bestimmungszeitraumes zugrunde gelegt werden. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung mit den Versicherten erreicht, die laufend Pflichtbeiträge gezahlt haben. Ein Ausgleich von Verspätungsfolgen für den Rentenversicherungsträger kann über die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgen, nicht jedoch über unterschiedliche Pflichtbeitragshöhen, je nach Berechnungs-, Forderungs- oder Zahlungszeitpunkt." Bedeutet, Du darfst nicht besser oder schlechter gestellt werden als ein Selbständiger der von Beginn an und rechtzeitig die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt hätte und fristgerecht die fälligen Beiträge gezahlt hat. Jetzt verstanden?
Sumiblueam 19.12.2019 | 21:14
Danke für die gute Erklärung - endlich verstanden. Ist nicht schön, aber sozusagen verständlich. Schade, dass Sachbearbeiterin das nicht gleich so gut erklärt hat! Eine letzte Frage: Aufgrund der jetzt bestehenden Versicherungspflicht bzw Beitragshöhe lohnt sich für mich die selbstständige Tätigkeit nicht mehr, sprich, zum 31.12.2019 höre ich auf. Da ich Freiberufler bin, habe ich das dem Finanzamt und der Krankenkasse mitgeteilt. Das ist alles geregelt, aber die Sachbearbeiterin will nun einen Nachweis! Wie soll das gehen? Ich hatte ihr mein Schreiben an das FA geschickt und das reicht ihr nicht! Steuerberater gibt es nicht, ein Arbeitgeber gab es nicht und FA stellt nach Anfrage keinen Bescheid aus. Allerdings bin ich ab 1.1.2020 in der Familienversicherung meines Ehepartners- mehr kann ich ja nicht bieten.Im Grunde muss das doch so akzeptiert werden, oder? Mike
****am 19.12.2019 | 20:08
Zitat von Sumiblue anzeigenausblenden
Hallo Mike, da Du die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt hast, ist für die Beitragsberechnung gem. § 165 SGB 6 für das Jahr 2015, dass Einkommen aus 2013 solange maßgebend (ggf. Dynamisiert) bis der Steuerbescheid 2014 vorliegt. Erst wenn der neue Steuerbescheid vorliegt, wird der einkommensgerechte Beitrag ab Folgemonat angepasst und gilt solange weiter bis wieder ein neuer Steuerbescheid vorliegt. Sollte sich rückwirkend betrachtet herausstellen, dass zu hohe Beiträge gezahlt wurden, werden diese aber nicht erstattet(soviel zur Frage 2). Du hast aber die Möglichkeit, auf Antrag, einen geringeren Beitrag ab Folgemonat zu zahlen, wenn voraussichtlich das lfd. Einkommen um mindestens 30 % geringer ausfällt als das bisher für die Beitragsberechnung maßgebende Einkommen. Sieh Dir mal die GRA zu §165 an, besonders die Punkte 6/7 und 8 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Noch einen schönen Abend
Sumiblueam 19.12.2019 | 20:18
Sorry, wir haben jetzt 2019 und es liegt für 2015 der Bescheid ja komplett vor. Da es nachträglich betrachtet wird, sollte für eine einkommrnsgerechte Berechnung - im Sinne der Bedeutung des Wortes - auch das tatsächliche Einkommen von 2015 herangezogen werden. Sicher: Handelt es sich um eine Berechnung ab dem 1.1.2020, dann ist klar, dass bis zum nächsten Steuerbescheid 2020 erst einmal nur der Bescheid 2018 benutzt werden kann. Dann passt es wieder. Mike
****am 19.12.2019 | 22:17
Mike, Geeignete Unterlagen für die Beendigung einer selbständigen Tätigkeit könnten zum Beispiel Gewerbeabmeldungen, Abmeldungen beim Finanzamt, bei der Krankenversicherung, Rückgabe von Zulassungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes, Kündigung von Mietverträgen für Arbeitsräume, sonstige gekündigte Verträge mit Auftraggebern, eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine eigene Erklärung sein. Welche Unterlagen vorgelegt werden können, ist regelmäßig von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängig. Eine Gewerbeabmeldung ist nicht zwangsläufig mit einer endgültigen Einstellung der Tätigkeit gleichzusetzen. In einigen Fällen wird auch nach Abmeldung des Gewerbes - insbesondere zur Abwicklung letzter geschäftlicher Angelegenheiten - die selbständige Tätigkeit noch weiterhin ausgeübt. Die Gewerbeabmeldung ist insoweit lediglich ein Indiz dafür, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Schau mal ob Du irgend etwas davon bekommen kannst und übersende das dann der RV. Sofern ab 01.2020 kein Arbeitseinkommen mehr erzielt wird, sind die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit zu prüfen, wenn Du ab 01.2020 regelmäßig unter 450,- Euro bzw. noch weniger Gewinn erzielst, damit Du in die KV Fam.-Versicherung kommen kannst. Die Feststellung der Geringfügigkeit musst Du beantragen. Noch einen schönen Abend
Sumiblueam 20.12.2019 | 10:18
Ganz herzlichen Dank für die tolle Auskunft!
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