Hallo Mike,
da Du die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt hast, ist für die Beitragsberechnung gem. § 165 SGB 6 für das Jahr 2015, dass Einkommen aus 2013 solange maßgebend (ggf. Dynamisiert) bis der Steuerbescheid 2014 vorliegt. Erst wenn der neue Steuerbescheid vorliegt, wird der einkommensgerechte Beitrag ab Folgemonat angepasst und gilt solange weiter bis wieder ein neuer Steuerbescheid vorliegt. Sollte sich rückwirkend betrachtet herausstellen, dass zu hohe Beiträge gezahlt wurden, werden diese aber nicht erstattet(soviel zur Frage 2).
Du hast aber die Möglichkeit, auf Antrag, einen geringeren Beitrag ab Folgemonat zu zahlen, wenn voraussichtlich das lfd. Einkommen um mindestens 30 % geringer ausfällt als das bisher für die Beitragsberechnung maßgebende Einkommen.
Sieh Dir mal die GRA zu §165 an, besonders die Punkte 6/7 und 8
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Noch einen schönen Abend