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Experten-Antwort

Nachfrage Erwerbsminderungsrente Minijob

von Marc Kolb07.02.2017 | 17:30
977 Ansichten
3 Antworten

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Liebe Experten, mein Arbeitgeber möchte mir zusätzlich zu meinen 450 € eine Erholungsbeihilfe für einen Urlaub für mich und meine Frau bezahlen (einmalig 260€) und evetuell Zuschüsse zu meiner Handyrechnung und Internetanschluss gewähren. Diese Leistungen seinen für mich steuer und sozialabgabenfrei. Ich bin hier ein bischen skeptisch. Sind solche Leistungen schädlich für meine Erwerbsminderungsente? Ich habe gelesen das man 2 mal pro Jahr das Doppelte, also 900 € Verdienen darf z.B. für Weihnachts und Urlaubsgeld. Fällt hierunter die Eholungsbeihilfe und die anderen Zuschüsse? Vielen Dank vorab.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.02.2017 | 13:37

Als Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst gelten grundsätzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Das gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, oder ob es sich um eine vom Arbeitgeber freiwillige Zuwendung handelt und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.

Einmalzahlungen, das sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), sind in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden.

Zu den von Ihnen angeführten Zuwendungen ist anzumerken, dass die "Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV)" festlegt, dass lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen kein Arbeitsentgelt darstellen und damit auch nicht als Hinzuverdienst gelten. So gehören zwar Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind auch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung, können jedoch pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn die Beihilfen die Freigrenzen (Arbeitnehmer 156 EUR + Ehepartner 104 EUR = 260 EUR) im Kalenderjahr nicht übersteigen. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat die Pauschalbesteuerung zur Folge, dass die Erholungsbeihilfe in diesen Fällen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt. Ähnlich verhält es sich auch bei den pauschalierungsfähigen Zuwendungen des Arbeitgebers für die Internetnutzung.

Unabhängig hiervon darf die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Dieses zulässige Überschreiten darf jedoch nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe der bisher gezahlten Rente hat. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 450 EUR, d. h. diese Grenze darf in zwei Kalendermonaten im Jahr um nochmal 450 EUR überschritten werden.

Nach der zum 01.07.2017 inkraftretenden Gesetzesänderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 6.300 EUR. In diese Grenze wurde die nach geltendem Hinzuverdienstrecht

bestehende Möglichkeit des doppelten Überschreitens eingerechnet (12 x 450 EUR + 2 x 450 EUR = 6.300 EUR).

2 Antworten

Oldenburgeram 08.02.2017 | 10:37
Moin, Marc, dann werden diese Leistungen auch nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Gruß, Oldenburger
Marc Kolbam 08.02.2017 | 23:25
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.
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