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Experten-Antwort

Nachfrage - KVdR - Pflegekind

von LauraIW07.06.2016 | 14:37
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6 Antworten

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Müssen die Pflegeeltern des Pflegekindes verheiratet sein?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo LauraIW,

nein. Eine Eheschließung der Pflegeeltern ist (zumindest sozialversicherungsrechtlich) nicht gefordert.

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5 Antworten

W*lfgangam 07.06.2016 | 19:16
Hallo LauraIW, wird die KVdR nicht grundsätzlich über die KK eines noch lebenden leiblichen Elternteils (letzte Familienversicherung) abgewickelt bzw. des Letztverstorbenen? Von daher ist weder das Pflegekindverhältnis als solches, noch das Verhältnis der Pflegeeltern zueinander, für die KVdR von Bedeutung. Gerade bei Pflege- bzw. Stiefkind-(Halb)Waisen kann es da aber schon mal arge Probleme sowohl mit der 'richtigen' KK, als auch der Frage KVdR/freiw. KV geben. Gruß w.
LauraIWam 08.06.2016 | 16:34
Hallo Wolfgang, in diesem Fall ging es um einen RA - Altersrente und den Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung. Der Vers. teilte mit, das er und seine Freundin zeitweise (einige Jahre) ein Pflegekind (Kind der verstorbenen Schwester) im Haushalt aufgenommen hatten. Hat der Versicherte eine Chance - ggf. welche Nachweise - die 0,25 % zu sparen?
W*lfgangam 08.06.2016 | 19:23
Hallo LauraIW, na, so langsam kommen wir der Sache näher ...Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung. Wenn er vom Jugendamt als Pflegeelternteil 'ernannt' worden ist, holt er sich dort noch mal eine entsprechende Bescheinigung und legt die der DRV vor, sowie weiter Papiere; siehe dazu Auszug aus dem Vordruck R0830, Seite 3: "Wie kann die Elterneigenschaft nachgewiesen werden? Sofern Sie Kindergeld beziehen oder bezogen haben, genügt eine entsprechende Lohnbescheinigung beziehungsweise Gehaltsbescheinigung oder die Mitteilung über die Leistungsbewilligung. Ansonsten kommen als Nachweise in Betracht: bei Pflegekindern: - Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt der Pflegemutter oder des Pflegevaters gemeldet ist oder war und Nachweis des Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 in Verbindung mit § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - (zum Beispiel Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungszahlung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der "Pflegeeltern"; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt.) - Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)." http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Gruß w.
LauraIWam 09.06.2016 | 07:30
Vielen Dank W*olfgang, auf Sie ist immer Verlass ;)
W*lfgangam 09.06.2016 | 20:05
...gern geschehen LauraIW; wenn ich mal den Olymp erklommen habe, kommen wir darauf zurück - bis dahin akzeptiere ich höchstens ein 'meistens' :-) Gruß w.
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