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Experten-Antwort

Nachfrage: Rentenpunkte Erstattung

von Mike22.12.2025 | 11:49
200 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bitte entschuldigen Sie dass ich nochmal Nachfrage. Ist der Leistungsfall das genaue Datum, ab dem die Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt wird oder ist es ein Zeitraum ab Beginn der Erwerbsminderung. Ich frage deshalb weil wenn es ein Zeitraum wäre, das Krankengeld ja während dem Zeitraum bezahlt worden wäre und Ihre Bedingung in der Antwort (nach dem Leistungsfall) womöglich nicht erfüllt. viele Grüße Mike Die Antwort war: Hallo Mike, die Beiträge sind nicht verloren. Die nach dem Leistungsfall von der Krankenkasse gezahlten Rentenbeiträge werden beim nächsten Leistungsfall (zum Beispiel Altersrente) bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung Hallo, bei einer rückdatierten EM-Rente wird der Rentenanspruch vom früheren Datum verwendet, der ist niedriger und die Rentenpunkte, die ich nach dem rückdatierten Rentenbeginn erhalten habe, wirken sich erst auf die spätere Altersrente aus. Aber was ist wenn es zu einer Erstattung kommt, das heisst die Krankenkasse bekommt von der Rentenversicherung das Krankengeld erstattet. Sind dann auch die Rentenpunkte, die ich durch das Krankengeld erworben habe, verloren? viele Grüße Mike

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mike,

bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung endet die Versicherungspflicht aufgrund des Krankengeldbezuges frühestens mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird, wenn der Anspruch auf die Sozialleistung aufgrund der Rentenzahlung endet. Im Allgemeinen ist dies der Tag, an dem Leistungsträger die Mitteilung über die Bewilligung der Rente zugeht.

Der Zeitpunkt bis zu dem die Entgeltersatzleistung fortgezahlt wurde, entspricht regelmäßig dem Ende des abgerechneten Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X. Die Abrechnung der Entgeltersatzleistung im Rahmen des Erstattungsanspruchs berührt die Rentenversicherungspflicht nicht.

Näheres hierzu:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0003.html#doc1577446bodyText168

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Ist wohl völlig egalam 22.12.2025 | 12:42
Ihre Frage: sind dann auch die Rentenpunkte, die ich durch das Krankengeld erworben habe, verloren? Die einfachen Antwort: NEIN Aber mit allerhöchter Wahrscheinlichkeit werden diese Entgeltpunkte aus dem Krankengeld Ihre spätere Altersrente nicht mehr erhöhen, weil die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit der EM-Rente allermeistens höher sind als die paar Entgeltpunkte aus dem Krankengeld. Und "doppelt" gibt es nicht für den gleichen Zeitraum.
Deutsche Rentenversicherung
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