Hallo Mike,
bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung endet die Versicherungspflicht aufgrund des Krankengeldbezuges frühestens mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird, wenn der Anspruch auf die Sozialleistung aufgrund der Rentenzahlung endet. Im Allgemeinen ist dies der Tag, an dem Leistungsträger die Mitteilung über die Bewilligung der Rente zugeht.
Der Zeitpunkt bis zu dem die Entgeltersatzleistung fortgezahlt wurde, entspricht regelmäßig dem Ende des abgerechneten Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X. Die Abrechnung der Entgeltersatzleistung im Rahmen des Erstattungsanspruchs berührt die Rentenversicherungspflicht nicht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung