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Nachfrage-zum 25.3.: AfA -EM-Rente

von anni195528.03.2010 | 08:02
1112 Ansichten
6 Antworten

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ich habe es leider nicht genau verstanden-ich bin 55, ALG1 läuft aus, mehr als 35 Jahre gearbeitet,und ich gehe davon aus, keine Arbeit mehr zu bekommen. Ich bleibe bei der AfA gemeldet. (ALG2 bekomme ich sicher nicht) 1) Was ist nach 2 Jahren ohne Leistungsbezug? Ist es dann für die EM-Rente egal, ob man noch arbeitslos gemeldet ist oder nicht? 2) Bringen die Zeiten ohne Leistungsbezug PFLICHTBEITRÄGE (!), die erforderlich für einen Anspruch auf EM-Rente sind?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo anni1955,

im Gegensatz zu Ihrer Anfrage vom 25.3.2010 teilen Sie jetzt mit, noch im Arbeitslosengeldbezug zu sein. In diesem Fall würde ich Ihnen raten, sich über den Leistungsbezug hinaus weiterhin arbeitslos zu melden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sind dann Anrechnungszeiten, wenn Sie unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließen. Der Bezug von Arbeitslosengeld dient hier als sogenannter Überbrückungstatbestand. Anrechnungszeiten verlängern den 5 Jahreszeitraum nach hinten. Damit sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt.

5 Antworten

Irmiam 28.03.2010 | 08:54
Beides NEIN.
Selbsteram 28.03.2010 | 08:54
Die Arbeitslosmeldung o h n e Leistungsbezug ist n i c h t ausreichend zum Bezug einer EM-Rente , weil die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit dann n i c h t mehr gegeben sind. Erwerbsminderungsrente: Eine Anspruchsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist, dass in den letzten 5 Jahren min. 3 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt wurden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden bei der 5-Jahres- Frist nicht mitgezählt.
Stefanam 28.03.2010 | 13:00
Bitte sehen SIe sich die Broschüre zur Erwerbsminderungsrente an. Vorab sei schonmal gesagt, dass die Anrechnugnszeit wegen Arbeitslosigkeit (die entstehen kann wenn Sie sich arbeitslos melden ohne Leistungen zu bekommen) zwar nicht als Pflichtbeitrag zählt ABER dass die 5Jahresfrist verlängert wird.
Wisseram 28.03.2010 | 14:04
Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI): Eine Anspruchsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist u.a., dass in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt wurden (§ 43 Abs. 1f SGB VI). Anrechnungszeiten wie Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden bei der Fünf-Jahres-Frist nicht mitgezählt (§ 43 Abs. 4). Das heißt, die Frist wird ausgeweitet und in die Vergangenheit hinein verlängert. Mit anderen Worten: Besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsminderung, weil die Hürde der geforderten Pflichtbeitragszeiten erfüllt wird, dann ist es bei Arbeitslosigkeit unschädlich, wenn diese Beitragszeiten schon länger zurückliegen und teilweise oder ganz aus der Fünf-Jahres-Frist herausfallen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit "konserviert" den erworbenen Anspruch.
Schadeam 28.03.2010 | 18:40
Nehmen Sie sich die Zeit zur persönlichen Beratung und lassen Sie sich die Zusammenhänge erklären; das dürfte besser sein als online Auskünfte.....bei denen viel falsches dabei sein kann. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bringen keine Pflichtbeiträge, können aber anspruchserhaltend sein, wenn Sie sich nahtlos an eine versicherte Beschäftigung anschließen....
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