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Experten-Antwort

Nachgeschobenes Dispositionsrecht

von Boss23.10.2019 | 15:40
80 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Mir liegt ein bereits bewiligter Bescheid der DRV für eine psy. med. Reha vor. Dauer ist auf 5 Wochen angelegt und soll im Jan/Feb/Mär 2020 stattfinden. Der Antrag wurde durch mich auf eigene Initative gestellt, aber jetzt durch die KK mit nachgeschobenem Dispositionsrecht belegt. Ich bin momentan im KK-Geldbezug, werde jedoch ab 07 Nov. 2019 wieder die Arbeit aufnehmen, obwohl mir bekannt ist, dass mein Arbeitsverhältnis mit 2 monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden wird. Ich will die Reha absagen, jedoch erst, wenn ich wieder begonnen habe zu arbeiten. Was geschieht seitens der KK, wenn ich die Reha gegenüber der DRV jetzt Absage ohne die KK voher zu fragen? Ich beziehe dann ja keine Leistung mehr von der KK. Ist dann mein Dispositionsrecht nicht mehr eingeschränkt? Wird die KK Krankengeld zurück fordern... Besten dank für eine Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Boss,

hier handelt es sich um Fragen, die das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen.

Bitte wenden Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse, um Ihre Fragen zu klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

KKam 23.10.2019 | 16:14
Wenn Sie wieder gesund sind und arbeiten gehen, somit nicht mehr im Krankengeldbezug sind, hat die Aufforderung nach §51 SGB V keinen Bestand mehr.
Deutsche Rentenversicherung
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