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Experten-Antwort

Nachlass-Schulden

von Marga29.12.2010 | 15:09
2454 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin im Renten-Forum, das ist mir klar. Vielleicht kann mir jemand helfen mit einer anderen Frage. Mein Bruder verstarb vor 4 Wo. 200 000 Euro Schulden, seine 3 Ki. haben das Erbe ausgeschlagen. Wir die Geschwister bekamen jetzt auch eine Mitteilung betr. seiner Schulden. Sind wir auch als Geschwister damit betroffen? Ich denke es sind immer nur Ki. Enkel usw. betroffen? Bitte um eine Antwort. Für uns sehr wichtig, bei anderen Foren bekomme ich keine Antwort. Vielleicht muß ich ja im alten Jahr noch was unternehmen? Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.12.2010 | 16:34

Hallo Marga,

da dies ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung ist, können wir Ihnen leider zu Ihrer Frage keine Auskunft geben.

Vielleicht versuchen Sie es mal im Forum für Erbrecht http://www.erbrechtsforum.de/.

13 Antworten

Gutiam 29.12.2010 | 15:29
Weiss, bin hier im Rentenforum. Nichtsdestotrotz, wollte heute Pizza machen. Hat jemand noch eine gute Idee, was ich noch als Belag nehmen kann. Habe Pilze, Schinken, Salami, Thunfisch, Mais und Käse. Bitte kein falsches Forum.
Margaam 29.12.2010 | 15:56
Hallo Guti, backen Sie die Pizza mit Rum, Bestimmt gut für Ihr Gehirn. Meine Oma sagte mit 93 J. noch diesen Spruch- Wenn ein dummer Mensch das Maul hielte, könnte man auch denken er wäre schlau-
Schadeam 29.12.2010 | 15:58
Ist zwar keine Rentenfrage, aber wenn die Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, etc.) alle das Erbe ausschlagen, können auch Geschister erben, die natürlich ebenso das Erbe ausschlagen können, wenn sie nicht gierig sind Schulden zu erben.....
Elisabetham 29.12.2010 | 17:40
Im Moment des Todes geht das Vermögen auf die Erben nach § 1922 BGB über. Nach §§ 1942 ff BGB hat jeder Erbe (bis auf den Staat, § 1936 BGB) die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen. Das Vermögen kann natürlich auch aus lauter Schulden bestehen. Natürlich erben die Pflichtteilberechtigten keine Schulden, weil sie eben keine Erben sind. Geschwister sind nicht pflichtteilberechtigt.
EM-Rentnerinam 29.12.2010 | 16:06
Hallo Marga, vielleicht finden Sie in diesen Forum eine Antwort. "Erbrecht Forum - 123recht.net" Alles Gute
-_-am 30.12.2010 | 01:52
Das ist keine Frage, die in diesem Forum beantwortet wird. Man kann die Antwort aber nachlesen. Schon einmal vom BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) etwas gehört? Hier: http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896…
Elisabetham 30.12.2010 | 21:51
Es bräuchte weder ein Forum noch eine Beratung und auch alle Anwälte wären arbeitslos, wenn sich alle Rechtsprobleme ganz locker aus den Gesetzestexten erschließen würden.
Elisabetham 04.01.2011 | 22:16
Es ist doch abwegig zu glauben, dass man eine vernünftige Beratung erhält.
Elisabetham 07.01.2011 | 21:54
Wenn der Themenautor noch Fragen hat, soll er sie ruhig stellen.
Falsches Forumam 29.12.2010 | 15:26
Liebe Marga, es handelt sich hier um ein Forum der Rentenversicherung. Fragen zum Erbrecht, etc sind keine Angelegenheit der Rentenversicherung. Wenden sie sich einfach an einen Fachanwalt, der wird Ihenn sofort eine detaillierte Auskunft geben können.
Gutiam 29.12.2010 | 16:00
Hey, Super, danke für den Tipp. Und der Spruch ist auch klasse. Naja gut, das Ihre Oma mit 93 schlauer war als sie, steht ja ausser Frage. Die wäre sicher nicht so doof gewesen, hier solche eine Frage zu stellen. Aber gut, selbst wenn du schon denkst, das du den dümmsten der dummen getroffen hast, du findest immer wieder einen....
Sozialrechtleram 29.12.2010 | 20:59
Sie haben sechs Wochen Zeit, gerechnet vom Erhalt des Schreibens des Nachlassgerichtes, das Erbe auszuschlagen. Dazu müssen Sie zu einem Notar gehen und die Ausschlagung beurkunden lassen und dem Nachlaßgericht zusenden oder beim Nachlassgericht erscheinen und die Ausschlagung zur Niederschrift erklären. Die Ausschlagung muß innerhalb der Frist von sechs Wochen dem Gericht zugegangen sein. Also FAX + eingeschriebenem Brief, damit es darüber keinen Streit gibt.
-_-am 01.01.2011 | 21:07
Alle nicht, das habe ich auch nicht behauptet. Doch die Frage der Ausschlagungsfrist lässt sich selbst für Laien aus § 1944 Abs. 1 BGB unzweifelhaft entnehmen. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1944.html Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1945.html Das Nachlassgericht wird bei dortiger Vorsprache sicherlich auch zu den rechtlichen Möglichkeiten Hinweise geben können. Das Forum der Rentenversicherung ist jedenfalls auf keinen Fall das richtige Beratungsmedium für Fragen des Erbrechts!
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