Ob und in welchen Abständen eine Nachprüfung stattfindet, hängt vom Einzelfall und vom Rentenversicherungsträger ab. Sollte es tatsächlich zu einem Aufhebungsbescheid kommen, dann kann dagegen immer noch Widerspruch eingelegt werden. Hilft der Rentenversicherungsträger nicht ab und wird auch vom Widerspruchausschuss dem Widerspruch nicht stattgegeben, dann bleibt noch die Möglichkeit vor dem Sozialgericht Klage zu erheben. Ob man unbedingt einen Anwalt einschaltet, sollte jeder im Einzelfall für sich entscheiden.