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Experten-Antwort

Nachreichen der Erklärung R0230

von Ulrich Gaa28.03.2021 | 08:46
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11 Antworten

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Hallo, ich gehe ab 1.4.2021 in den vorgezogenen Ruhestand. Beim Online-Antrag habe ich angegeben, dass ich keinen Nebenjob haben werde. Wie es aber aussieht werde ich einen Nebenjob bis max. 6300€ ausüben. Kann ich diesen Job nachmelden, indem ich der DRV die ausgefüllte Erklärung zusende, oder muss ich noch irgend etwas anderes machen? Gruß U.Gaa

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Ulrich Gaa,

natürlich können Sie die Erklärung R 0230 an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger nachreichen. Sie sollten dies schnellstmöglich tun, damit dies bei Ihrer Rentenberechnung mitberücksichtigt werden kann und auch dann die Deutsche Rentenversicherung automatisch jedes Jahr (bis zur Regelaltersgrenze) die Überprüfung des Hinzuverdienstes tätigen kann.

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10 Antworten

Berateram 28.03.2021 | 12:38
Senden Sie einfach den ausgefüllten R0230 an Ihren zuständigen Rententräger. Damit hat dieser die erforderlichen Informationen und kann Ihre Rente berechnen.
Anjaam 09.06.2021 | 22:07
Hallo, gibt es denn für das Dokument irgendwo eine Erläuterung? Was unterscheidet Punkt 2.2 von 2.4.? Ist unter Punkt 2.2 tatsächlich das gesamte Entgelt vom jetzt beginnenden vorgezogenen Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, in meinem Fall das 63. Lebensjahr gemeint? Oder nur das aktuelle Jahr, was aber dann für mich doppelt ausgefüllt klingt. Oder kann man 2.2 frei lassen? Danke.
Siehe hieram 10.06.2021 | 02:25
Zitat von Anja anzeigenausblenden
Punkt 2.2. betrifft nur das Einkommen im laufenden Jahr des (vorzeitigen) Rentenbeginns. Also z.B. Rentenbeginn ist der 01.07., dürfen Sie vom 01.07. bis inklusiv 31.08.21 dennoch 6.300,00 EUR (aktuell erhöht auf 46.060,00 EUR) verdienen. Punkt 2.4. betrifft die Folgejahre. Hier ist dann der Zeitraum 01.-12. zu betrachten und darf 6.300,00 EUR nicht übersteigen (wenn doch, dann Hinzuverdienst - außer es wird wegen Corona nochmals erhöht). Unter 2.1 haben Sie ja schon das Datum eingetragen, wann Ihre Regelaltersrente beginnt. Damit wird für dies dann betreffende Jahr entsprechen unterjährig der Freibetrag berücksichtigt. z.B. Altersrente beginnt ab 01.08.2024 dürfen Sie im Zeitraum 01-07/24 6.300,00 EUR (oder wegen Corona immer noch erhöht....?) verdienen Und falls Ihr Nebenjob dann doch vorzeitig wieder endet, teilen Sie es der DRV umgehend mit, auch wenn dadurch tatsächlich kein Hinzuverdienst angefallen war (Mitwirkungspflicht, siehe Rentenbescheid). Grundsätzlich: Mit 'Rente, Rentenbeginn etc.' ist in dem Formular immer nur die vorgezogene Altersrente gemeint, nie die Regelaltersrente, die wird nur einmal in 2.1. abgefragt.
Anjaam 13.06.2021 | 11:54
Prima. Vielen Dank. Sie meinen aber, wenn der Rentenbeginn ab 01.07.2021 war, dann zählt die Angabe in 2.2 bis zum 31.12.2021 und nicht nur bis zum 31.08.2021, richtig? Ist es bei den 6.300 EUR reguläre Hinzuverdienstgrenze p.a. auch egal, was man in den einzelnen Monaten verdient? D.h. ich kann z.B. in 3 Monaten jeweils nur 100 EUR verdienen, aber in 2 Monaten jeweils 2.000 EUR (aber steuerfrei sind trotzdem nur max. 410 EUR p.M.), richtig?
KSCam 13.06.2021 | 13:59
Wenn es um eine Altersrente geht dürfen Sie im Jahr 2021 von Rentenbeginn bis Jahresende sogar 46060€ verdienen. Wie sich das auf die Monate verteilt ist gal. Und klar ist dass Event. Steuern anfallen und SV Beiträge.
Siehe hieram 13.06.2021 | 17:16
Zitat von Anja anzeigenausblenden
Ja, sorry, bis zum 31.12.21, da war ein Tippfehlertefel am Werk. Berücksichtigt wird immer der Bruttolohn, vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Und der zu berücksichtigende Zeitraum ist das Kalenderjahr. In 2021 also 46.060,00 EUR, danach wieder 6.300,00 EUR (hierzu Pressemitteilungen verfolgen bzw. Infos der DRV, falls es nochmal erhöht wird). Egal, ob Sie dies insgesamt in einem Monat verdienen oder in verschiedenen Höhen in 12 Monaten.
Anjaam 14.06.2021 | 16:35
Alles verstanden. Super. Eine letzte Frage habe ich trotzdem noch. Ich habe meinen Rentenbescheid noch einmal intensiv gelesen und gesehen, dass als Hinzuverdienst der meldepflichtig ist: Brutto-Arbeitsentgelt etc. zählt. Handelt es sich denn bei einem reinen Minijob, wo ich tatsächlich nicht mehr als 420-450 EUR pro Monat Verdienst habe, tatsächlich um einen meldepflichtigen Hinzuverdienst? Ich will einerseits der Meldepflicht nachkommen, wenn dies tatsächlich so ist, aber andererseits muss ich dann jedes Jahr eine Erklärung abgeben/ausfüllen, wo ich eh unter der Grenze von 6.300 EUR bin, was ja auch irgendwo belastend ist. Vielen Dank.
W°lfgangam 14.06.2021 | 19:14
Zitat von Anja anzeigenausblenden
Hallo Anja, ein meldepflichtiger Hinzuverdienst bei einer vorgezogenen Altersrente interessiert die DRV nur, wenn Sie die Hinzuverdienst überschreiten. Pragmatisch gesehen: ...warum 'intern' noch zusätzliche Arbeit verursachen/*hey Leute, da kommt schon wieder ein R0230 mit nur Minijobeinkommen = wer geht freiwillig zum 'Schreddern in Keller'*, wenn Sie die Grenzwerte einhalten ;-) Ihr Minijob/das Einkommen, landet eh in Ihrem Rentenkonto und wird als zulässig/nicht zu beanstanden, abgehakt. Gruß w.
Siehe hieram 14.06.2021 | 19:49
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Also so betrachtet warten Sie @Anja also einfach ab, ob die DRV Schredderfutter haben möchte, Ihnen also einen Fragebogen zuschickt (der dann ausgefüllt werden muss), oder machen eben von sich aus nichts, bis sich etwas ändert. Z.B., wenn der Hinzuverdienst wieder wegfällt, bevor Sie Ihr Regelrentenalter erreicht haben. Dann wissen übereifrige Kellergeher nämlich auch, dass sie bei Ihnen gar kein Schredderfutter mehr anzufordern brauchen. Aber auch das Schreiben können Sie sich dann sparen, denn wenn keine Meldung mehr vom Arbeitgeber erfolgt, gibt's auch nichts zu prüfen/zu beanstanden und irgendwann merken die das dann auch :-) Bleibt natürlich die Frage, weshalb überhaupt dann am Anfang dieser Fragebogen ausgefüllt werden muss... Erklärt sich damit, dass der Hinzuverdienst ja auch regelmäßig höher sein könnte, die Beitragsmeldung des Arbeitgebers aber bei der DRV nur jährlich dem Versicherten zugeordnet wird, nicht monatlich, und dann überprüft wird, ob es nicht doch noch ein unvorhersehbares Urlaubsgeldchen gab. Derartige 'besondere' Kanditaten kommen dann auf die Liste 'unbedingt Fragebogen absenden und Kellerraum meiden, bis erledigt-Haken von Abteilung xxx erfolgt' Fröhliches Schaffen!
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