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Experten-Antwort

Nachricht vom 13.12.2022 "Rente: Bei Extra-Beiträgen nicht Äpfel mit Birnen vermischen"

von Nick13.12.2022 | 14:36
96 Ansichten
5 Antworten

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https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/rente-bei-extra-b… Im obiger Nachricht wird gesagt, dass bei Nachzahlungen für Ausbildungszeiten es "keine Preisvorteile, so wie es bei den Sonderzahlungen für die Minderung von Rentenabschlägen in diesem Jahr der Fall ist" gibt. Kann mir jemand erklären, warum das so ist? Wenn ich 5000 EUR für Ausbildungszeiten einzahle, hat das doch den gleichen Wert wie 5000 EUR i.R einer Sonderzahlung. Bei all den schönen Zahlen wird aus meiner Sicht vergessen, das beim "Einkauf" von einem Entgeltpunkt noch die Rentenkürzung ausgeglichen werden muss, die auf den "erkauften" Entgeltpunkt entfällt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nick,

der im Artikel genannte „Preisvorteil“ ergibt sich aus den unterschiedlichen Berechnungswegen bzw. -grundlagen.

Bei der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen erfolgt die Beitragsberechnung auf Basis folgender Berechnungsgrößen:

- die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,

- die Beitragsbemessungsgrenze und

- der Beitragssatz

zum Zeitpunkt des Antrags, wenn die Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Zulassungsbescheids.

Bei der Berechnung der Entgeltpunkte im Leistungsfall wird dann die der Beitragszahlung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung geteilt. Die so ermittelten Entgeltpunkte werden dann dem Bestimmungsjahr der Beitragszahlung (Zeitraum, für den die Beiträge nachgezahlt wurden) zugeteilt

Bei der „Sonderzahlung für die Minderung von Rentenabschlägen“ wird hingegen zunächst die höchstmögliche Minderung der persönlichen Entgeltpunkte - die sich bei der Berechnung einer vorzeitigen Altersrente unter Zugrundelegung des vom Versicherten beabsichtigten Rentenbeginns ergäbe - ermittelt.

Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist dann als Beitrag der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Der Betrag, der durch den jeweiligen Zugangsfaktor zu teilen ist, wird mit Hilfe des Umrechnungsfaktors aus den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs errechnet, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge gilt. In einer Formel ausgedrückt heißt das:

Geminderte persönliche Entgeltpunkte x Umrechnungsfaktor / Zugangsfaktor = Beitragsaufwand

Bei der Berechnung sind grundsätzlich die Werte des Jahres maßgebend, in dem der Antrag gestellt wurde, soweit die Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Rentenauskunft nach § 187a SGB VI vorgenommen wurde.

Im Leistungsfall werden dann die so erworbenen Entgeltpunkte ohne konkrete zeitliche Zuordnung berücksichtigt.

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4 Antworten

Klugpuperam 13.12.2022 | 14:44
Zwei unterschiedliche Vorschriften und Berechnungsweisen. Einmal "kauft" man Entgeltpunkte, die keinem Zeitraum zugeordnet werden, neben dem "normalen" Rentenanspruch geparkt werden. Oder man "kauft" Beitragszeiten mit konkreter Zuordnung zu einem Zeitraum. Gleiches soll gleich, Ungleiches soll ungleich behandelt werden.
W°lfgangam 13.12.2022 | 22:15
Hallo Nick, nicht ganz. Bei der Sonderzahlung/Ausgleichszahlung bei Rentenminderung, müssen Sie sich ein paar 'mehr EP' einkaufen, da Sie hier den Abschlag auch für diese/neuen EP 'einkaufen' müssen - sofern Sie die Altersrente dann tatsächlich mit Abschlag beantragen. Bei der Nachzahlung für nicht anrechenbare Ausbildungszeiten gilt der 'echte' Wert für die für diese Zeiten möglichen EP ...hintenraus natürlich auch dann im Gegenwert zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mit/ohne Abschlag. Vereinfacht: beantragen Sie eine Altersrente ohne Abschlag nach der Sonderzahlung, sind Sie eigentlich pari ;-) Gruß w.
Werner67am 14.12.2022 | 08:44
Das stimmt so nicht ganz. Der Unterschied liegt nicht in den Abschlägen sondern in den Berechnungsdetails. Für die Frage, wie viele Entgeltpunkte man bekommt, ist einerseits der Beitragssatz der Rentenversicherung und andererseits der Durchschnittsverdienst aller Versicherten des entsprechenden Jahres entscheidend. Beim Ausgleich der Rentenminderung ist für die Berechnung der Entgeltpunkte der vorläufige Durchschnittsverdienst maßgebend. Bei der normalen freiwilligen Versicherung und bei der Nachzahlung für Schul- und Studienzeiten wird - sofern die Rente nicht gleich im nächsten Jahr beginnt - der tatsächliche (erst im Nachhinein statistisch festgestellte) Durchschnittsverdienst zugrunde gelegt. Wenn also der vorläufige - geschätzte - Durchschnittsverdienst niedriger ist als der später statistisch festgestellte, dann bekommt man für Beitrage nach § 187a (Ausgleich Rentenminderung) etwas mehr Entgeltpunkte als für andere freiwillige Beiträge.
Nickam 15.12.2022 | 09:01
@Experten-Antwort Perfekt :-) Vielen Dank
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