Nach § 51 Absatz 1 SGB V kann die Krankenkasse die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
Sofern eine Krankenkasse einen Versicherten im Rahmen des § 51 SGB V zur Antragstellung aufgefordert hat, ist es unstreitig, dass dieser dann in seinem Gestaltungsrecht (sog. Dispositionsbefugnis) eingeschränkt ist. D. h. er darf seinen Leistungsantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse weder zurücknehmen noch einschränken (Einschränkung z. B. in dem Sinne, dass Sie nur eine teilweise EM-Rente beantragen, jedoch Anspruch auf eine volle EM-Rente haben).
Dies gilt auch für den Fall, wenn der Versicherte schon von sich aus einen Antrag gestellt hat und die Aufforderung von der Krankenkasse nachgeschoben wird.
Isofern dürfen Sie Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht zurücknehmen.