1. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird geleistet aufgrund der zurückgelegten Zeiten sowie einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Diese Zurechnungszeit erhält den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wird hingegen gar nicht bewertet, so dass sich eine Meldung bei der Agentur für Arbeit bis zum 60. Lebensjahr erübrigt. Zwei beitragsfreie Zeiten bis zum 60. Lebensjahr würden zusammentreffen, wobei nur die günstigere Zeit - hier die Zurechnungszeit bewertet wird. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres macht es dann gfls. Sinn sich wieder arbeitslos zu melden. Zu gegebener Zeit sollten Sie sich dann erneut erkundigen.