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Experten-Antwort

Nachteile durch Abmeldung bei der Agentur für Arbeit?

von Angela H.03.08.2010 | 14:55
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Ich habe einen GdB von 80 und zwei Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren. Die Agentur für Arbeit möchte mich gern aus der Vermittlung abmelden, da derzeit kein Chance auf Vermittlung besteht. Würden sich dadurch für mich Nachteile z.B. bzgl. der gesetzlichen Rente, der Erwerbsunfähigkeitsrente o.ä. ergeben? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Angela H.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ob und ggf. welche Nachteile sich durch die Abmeldung bei der AfA für Sie ergeben, kann hier nicht beurteilt werden. Bitte suchen Sie - möglichst vor Abmeldung durch die AfA - eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung auf und lassen Sie sich dort diesbezüglich beraten!

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4 Antworten

Arnoldam 03.08.2010 | 16:12
Die AfA will wohl ihre Statistik verbessern, indem man Sie zum Abmelden überreden will... Ich würds nicht machen bzw. mich vorher eingehend individuell beraten lassen. Hier einige Dinge wozu die weitere Meldung bei der AfA wichtig sein kann. Vorteile einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsanspruch : Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erhöhen zwar den Rentenanspruch nicht und zählen auch nicht mit beim Erfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren, sie sind aber Anrechnungszeiten und bedeutsam für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG I haben, weil sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen oder weil der ALG I-Anspruch erschöpft ist und/oder für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf ALG II haben, weil sie an der Bedürftigkeitsprüfung scheitern. Diese Anrechnungszeiten können wichtig sein, um bestimmte rentenrechtliche Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Neben der Bedingung, arbeitslos sein zu müssen, ist eine weitere Voraussetzung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder ein Wehr- bzw. Zivildienst unterbrochen wird, d.h. zwischen dem Ende der Tätigkeiten und dem Beginn der Arbeitslosigkeit darf kein voller Kalendermonat liegen. Zu den rentenrechtlichen Vorteilen im Einzelnen:  Erwerbsminderungsrente Eine Anspruchsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist, dass in den letzten 5 Jahren min. 3 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt wurden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden bei der 5-Jahres-Frist nicht mitgezählt, d. h., die Frist wird ausgeweitet und in die Vergangenheit hinein verlängert.  Rente für langjährig Versicherte: Eine Anspruchsvoraussetzung für die Rente für langjährig Versicherte ist, dass eine Vorversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen bei dieser 35-jährigen Wartezeit mit.  Höherbewertung von Niedrigverdienern: Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.01.1992 mit niedrigem Arbeitsentgelt werden unter gewissen Bedingungen höher bewertet: Die Pflichtbeiträge vor 1992 werden auf das 1,5-fache des tatsächlich erreichten Wertes angehoben, max. jedoch auf 75% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat). Voraussetzung ist, dass „mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden“ sind. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zählen dabei mit und helfen, diese Hürde zu meistern.  Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Jahrgänge, die vor 1952 geboren sind, können noch „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen und vor dem 65. Lebensjahr mit Abschlägen in Rente gehen. Der frühstmögliche Renteneintritt wird schrittweise von 60 auf 63 Jahre erhöht, wobei allerdings eine Vertrauensschutzregelung gilt. Bedingungen für diese Rente sind:  dass innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt worden sind, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug diese 10-Jahres-Frist verlängern;  dass man bei Rentenbeginn arbeitslos sein muss und man nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein muss, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug dabei mitzählen. Diese Bedingung kann auch ohne Arbeitslosmeldung bei einer Arbeitsagentur erfüllt werden, indem alternativ direkt gegenüber dem Rententräger die Arbeitslosigkeit und die eigene, aktive Beschäftigungssuche nachgewiesen werden.
Normalam 03.08.2010 | 18:00
die Agentur nimmt Sie lediglich aus der Vermittlung, nicht aus dem Bezug. Soll heissen, Sie bekommen keine Verm. Vorschläge mehr unterbreitet und werden auch sonst nicht weiter - für z. B. Schulungen Kurse, Weiterbildung etc. vorgeschlagen. Solange Sie im Bezug bleiben, d. h. ihr monatliches Salär bekommen und ihren Antrag halbjährlich erneuern - ist alles in Butter. Ihnen entstehen dadurch keine z. B. rentenrechtliche Nachteile. Das ist mitunter gängige Praxis und sollte auch der DRV bekannt sein. Um es nochmals zu verdeutlichen - Abmeldung aus der aktiven Vermittlung ja - nicht jedoch aus dem Bezug.
Anneam 03.08.2010 | 21:24
Arnold hat recht, auf keinen Fall abmelden! Holen Sie sich die Anlage 19 beim Arbeitsamt "Arbeitslos ohne Leistungsbezug", da steht allen drin. Wichtig, ist die Meldung an die Rentenkasse!
Feliam 04.08.2010 | 08:39
Solange Sie noch ein Kind unter 10 Jahren erziehen, bleiben alle Ansprüche auch durch die anzurechnende Kinderberücksichtigungszeit erhalten. Insofern wäre eine "Abmeldung" kein Problem. Erst wenn Ihr jüngstes Kind 10 Jahre alt geworden ist, sollten Sie auf jeden Fall wieder tätig werden, am besten wegen der Rentenversicherung in einer A- und B-Stelle vorsprechen.
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