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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Ronny,
ich gehe nach Ihren Angaben davon aus, dass Ihrer Frau aufgrund des Arbeitsunfalles am 13.07.2000 mit Bescheid vom 12.11.2001 ab dem 01.02.2001 eine Rente wegen volle Erwerbsminderung bewilligt wurde. Ab dem Rentenbeginn wurde der Krankenkasse das gezahlte Krankengeld aus der Rentennachzahlung erstattet.
Ihre Frage ist nun, was passieren würde, wenn für eine gewisse Zeit ab dem 01.02.2001 noch ein Anspruch auf Verletztengeld anerkannt werden würde. Die Krankenkasse hätte nun einen Erstattungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft und müsste den erstatteten Betrag aus der Rente wieder an den Rentenversicherungsträger zurückzahlen. Der Rentenversicherungsträger würde das Verletztengeld bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung als Hinzuverdienst berücksichtigen. Die gesamten Anrechnungs- und Rückrechnungsansprüche und deren praktische Ausführung zwischen den Leistungsträgern zu erläutern, würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Sollte der Verletztengeldanspruch anerkannt werden, setzen Sie sich einfach mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Zu Ihrer zweiten Frage ist zu sagen, dass bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente Beitragszeiten nur bis zum Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei der Rente Ihrer Frau Entgeltpunkte nur für die Zeit bis zu ihrem Unfall berücksichtigt wurden. Die Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des Verletztengeldes werden bei einer späteren Rente berücksichtigt werden (z. B. Altersrente). Die Auswirkungen auf die Höhe einer späteren Altersrente sind von der Höhe des Verletztengeldes abhängig.
Hallo Ronny,
wenn wir davon ausgehen, dass die Erwerbsminderungsrente wegen der Berücksichtigung des Verletztengeldes als Hinzuverdienst nicht zur Auszahlung kommt, haben Sie am Ende nur die Differenz vom Verletzten und Krankengeld mehr. Diese Aussage ist aber wirklich nur ganz pauschal zu sehen. Wenn Sie genauere Angaben wollen, müssen Sie mit den konkreten Daten und Werten zu Ihrem Rentenversicherungsträger gehen.
Wenn doch noch ein Anspruch auf Verletztengeld anerkannt werden sollte, ändert sich nichts an den Auswirkungen auf die spätere Altersrente. Da sowohl beim Krankengeld als auch beim Verletztengeld als Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung 80% des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsengeltes berücksichtigt werden, ergeben sich aus dieser Beitragszahlung grundsätzlich auch die gleichen Rentenbeträge.
Selbstverständlich können Sie auch eine schriftliche Anfrage an Ihren Rentenversicherungsträger richten. Nur ist dies m.E. nur die "2. Wahl". In einem persönlichen Gespräch lassen sich kompliziertere Sachverhalte immer besser erläutern als in schriftlicher Form. Dass Ihnen in Ihrer Beratungsstelle nicht weitergeholfen werden konnte ist sehr bedauerlich (und unverständlich). Spezielle Berater hierfür gibt es nicht. Insoweit würde ich erstmal nur empfehlen, es ggf. nochmal mit einem anderen Berater zu versuchen.
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