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Experten-Antwort

Nachträgliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger

von Wolf Gang04.12.2019 | 23:41
858 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, folgende Situation: Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (nebenberuflich) ab Mai 2018. Telefonische Kontaktaufnahme Rentenversicherung, Info erhalten, dass Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch nachträglich problemlos möglich sei (Formular V0020). Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und V0020 im Oktober 2019 gestellt. Nach kurzer Bearbeitungszeit erfolgte a) Bescheid über die Befreiung - jedoch ERST AB Oktober 2019 bis Mai 2021 b) Bescheid über einkommensgerechten Betrag AB Mai 2018 (bis Oktober 2019) Nun folgende Frage. Kann zu b) ein (erfolgsversprechender) Widerspruch eingelegt werden mit dem Ziel, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Beginn der Tätigkeit (also Mai 2018) zu erlangen? Vielen Dank für Eure Hilfe mfg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolf Gang,

selbstverständlich können Sie den Bescheiden widersprechen.

Die Befreiung gilt ab der Geschäftsaufnahme, wenn Sie Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten stellen, andernfalls erst ab Antragseingang bei der Rentenversicherung.

Somit hat die Rentenversicherung in Ihrem Fall korrekt beschieden.

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4 Antworten

Fritzchenam 05.12.2019 | 12:15
Hallo, Sie hatten vermutlich im Telefonat von "nebenberuflich" gesprochen, was wohl als "geringfügig" ausgelegt wurde. Mit dem V0020 kann man u.a. angeben, dass der monatlich Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit nicht über 450 EUR liegt. Dann wäre auch rückwirkend Versicherungsfreiheit (Befreiung von der Zahlungspflicht, aber keine Befreiung von der grundsätzlichen Versicherungspflicht) erfolgt. Wenn dem so ist: Widerspruch einlegen und Geringfügigkeit von Anfang an geltend machen. Andernfalls hilft nur in den sauren Apfel beißen, da Antrag verspätet gestellt wg. der versäumten 3-Monats-Frist (Mai->Oktober)
Siehe hieram 06.12.2019 | 07:34
Zitat von Wolf Gang anzeigenausblenden
Eine geringe Chance besteht, wenn Sie eine Nebentätigkeit ausüben, die von der Sache her ohnehin nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung ist. Das scheint in Ihrem Fall aber nicht so zu sein?? Dann noch, wenn Sie mit Ihrer Hauptbeschäftigung bereits über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und deshalb keine weiteren Beiträge zahlen müssen, bzw. mit beiden Beschäftigungen zusammen dann darüber liegen. Überprüfen Sie also, ob Sie mit dem rückwirkend festgesetzten Betrag UND dem Betrag aus Ihrer Hauptbeschäftigung ÜBER der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hierzu sollten Sie Ihren Steuerberater fragen. Für Einkünfte aus Selbstständiger Tätigkeit gelten die Einnahmen aus der GuV bzw. EÜR. Außerdem sollten Sie nochmal den nun vorliegenden Bescheid genau lesen, weshalb dann ab Antrag Versicherungsfreiheit gegeben ist, das steht ja dort mit drin. Daraus ergibt sich evtl. hieraus noch eine Begründung, die bisher nicht beachtet werden konnte. Besser ist es also in Ihrem Fall, sich nochmals persönlich vor Ort beraten zu lassen, weil hier im Forum keine rechtsverbindlichen Auskünfte sondern nur Anregungen gegeben werden können. Viel Erfolg!
Wolf Gangam 05.12.2019 | 22:58
@Fritzchen Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Die Tätigkeit ist nicht geringfügig (also Gewinn > 450€/Monat). Nochmal explizit: Es gibt dann keine (andere) Möglichkeit mehr, sich nachträglich von der Versicherungspflicht von Tätigkeitsbeginn an befreien zu lassen? Vielen Dank, MFG
Wolf Gangam 06.12.2019 | 18:34
Hallo, vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung. - die Nebentätigkeit ist grundsätzlich versicherungspflichtig - Einnahmen Haupt- und Nebentätigkeit überschreiten nicht die Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 6500€ (West) - Beitragsfreiheit ab Antrag wird begründet:...erste Existenzgründung im Sinne...§6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI handelt." Es sieht also so aus, als sei der erlassene Bescheid so hinzunehmen. Vielen Dank und Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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