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Experten-Antwort

Nachträgliche Befreiung von der Versicherungspflicht

von sg20.03.2020 | 06:35
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich befinde mich mittlerweile in einem Beamtenverhältnis, bin also über eine Pensionskasse abgesichert. Es bestand früher eine ca. 1,5 jährige gewerbliche Tätigkeit, bei der womöglich vergessen wurde, einen Antrag auf Beitragsbefreiung zu stellen. Grundsätzlich liege ich ohne die 1,5 Jahre im zeitlichen Bereich, wo eine Beitragserstattung noch möglich wäre, sollte im Nachhinein eine Versicherungspflicht eintreten, läge ich jedoch über den maximalen 60 Monaten versicherter Tätigkeit. Der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit überschritt nicht die Geringfügigkeit (400 bzw. 450 EUR pro Monat). Muss ich bei Antragstellung auf Beitragserstattung damit rechnen, dass ich nicht meine Beiträge erstattet bekomme, sondern stattdessen mit einer Nachzahlung? Gibt es die Möglichkeit, die Zeiten im Nachhinein zu befreien, falls der Antrag damals versäumt wurde? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo sg, ich rate Ihnen in diesem Fall Kontakt mit Ihrem Rentenversicherungsträger aufzunehmen. Die Beurteilung Ihrer damaligen selbständigen Tätigkeit kann hier im Forum nicht erfolgen, auch wenn die Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen durch Ihre damalige selbständige Tätigkeit eine Versicherungspflicht als Selbständiger nicht wahrscheinlich macht. In einem Gespräch lässt sich auch erörtern, ob ggf. die Zahlung freiwilliger Beiträge, oder die gezahlten Beiträge bis auf weiteres im Konto zu belassen, eine Alternative zur Beitragserstattung sein kann.

Auch zu „Coronazeiten“ erreichen Sie die Deutsche Rentenversicherung: https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/rentenberatung-telefonisch-online-oder-per-post.html

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo sg, letztendlich kommen Sie um die wahrheitsgemäße Angabe des Sachverhaltes nicht herum. Wenn Sie Ihre Rentenversicherungsbeiträge erstattet bekommen möchten, haben Sie den Vordruck V0900 auszufüllen. Dieser Vordruck fragt auch die Sachverhalte zu nicht erfassten Beschäftigungen (auch selbständige Tätigkeiten!) ab. Des weiteren bestand bei Aufnahme der Selbständigkeit eine Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung (§190a SGB VI), welche zur Übersendung des Formulars V0020 durch den Rentenversicherungsträger an Sie geführt hätte. Den Angaben zufolge, die Sie hier im Forum zum Umfang der selbständigen Tätigkeit gemacht haben, sollten Sie sich aber keine Sorgen machen.

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8 Antworten

DaViam 20.03.2020 | 08:06
Hallo, sobald in Ihrem Versicherungskonto mehr als 60Kalendermonate Beitragszeiten vorhanden sind, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen. Eine nachträgliche Befreiung ist nicht möglich. Diese muss bei Aufnahme der Beschäftigung mit dem Arbeitgeber ausgemacht werden.Da dies anscheinend nicht passiert ist, hat der Arbeitgeber richtigerweise die Beiträge gezahlt. Insofern sehe ich keine Option der Beitragserstattung.
DaViam 20.03.2020 | 08:26
Entschuldigung, bei einer selbständigen Tätigkeit hätten Sie di Möglichkeit überprügen zu lassen, ob die Tätigkeit überhaupt versicherungspflichtig ist. So, wie Sie schreiben (bei Gewinn unter 450,-EUR/mtl)bwären Sie gar nicht versicherungspflichtig. Den vorherigen Beitrag bitte vergessen. Ich bin von einer Angestelltentätigkeit ausgegangen.
sgam 20.03.2020 | 11:08
Hallo, wenn ich die gesamten Einkünfte (Handelsvertreter, somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb) aus der Tätigkeit auf die gesamte Zeit der Tätigkeit hochgerechne, betrugen der Gewinn unter 400 EUR mtl. Es handelt sich bei der Tätigkeit also nicht um ein Angestelltenverhältnis. Sollte hier eine RV-Pflicht bestehen, komme ich mit der Nachversicherung unglücklicherweise auf genau 60 Monate, die ich in die Rentenversicherung eingezahlt hätte und wäre somit nicht mehr erstattungsberechtigt.
DaViam 20.03.2020 | 11:27
Eine nachträgliche Befreiung ist nicht möglich. Sind Sie denn aufgrund der Selbständigen Tätigkeit mit nur einem Auftraggeber schon versicherungspflichtig? Wenn ja, wurde beim Ausfüllen des V0020 die Prognose gestellt, mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Wenn dem so ist, wird im nachhinein diese Aussage durch Ihren realen EK-Bescheid nicht mehr angetastet. Die Folge: Die Beiträge sind ordentlich entichtet.
sgam 20.03.2020 | 11:38
Hallo, das Formular V0020 wurde meines Wissens nach nie ausgefüllt und dementsprechend keine Angaben zur Ertragshöhe gemacht. Ich hatte als Handelsvertreter einen Vertrag bei einem Hauptauftraggeber und habe teilweise Abschlüsse für andere, kleinere Auftraggeber durchgeführt. Während der Zeit wurden dementsprechend keine RV-Beiträge entrichtet. Der Schritt zur RV Kontakt aufzunehmen ist zwar am einfachsten, im Endeffekt kann es dann aber auch sein, dass ich für die 1,5 Jahre RV-Beiträge nachzahlen muss und einen Fall ins Leben rufe, der so für die RV derzeit gar nicht existiert. Da die GRV bekannterweise auf die Pension angerechnet wird und mir eine Nachzahlung für den Zeitraum keinen Vorteil bietet, will ich die Nachzahlung bestenfalls verhindern.
sgam 20.03.2020 | 13:18
Es ist die Frage, wie „geringfügig“ in dem Fall definiert wird. Es war Zu dem Zeitpunkt meine Haupteinnahmequelle aber eben auf die Laufzeit gerechnet mit einem Gewinn unter 400€ mtl. Die RV hat über das gesamte Gewerbe bisher keine Daten vorliegen.
DaViam 20.03.2020 | 11:59
Wenn die Sachlage jetzt im nachhinein betrachtet nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit war, ist ja nicht mit einer Versicherungspflicht zu rechnen. Insofern auch hätten sie dann gar kein Problem.
In Kurzformam 20.03.2020 | 14:20
Tricksereien zu Ihren Gunsten sollten Sie besser unterlassen!
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