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Experten-Antwort

Nachträgliche Beiträge und Versorgungswerk

von Heike28.01.2021 | 18:00
437 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, bei einer Betriebsprüfung ist festgestellt worden, dass ich bei einer Firma angestellt war und nicht selbständig. Jetzt muss mein Auftraggeber nachträgliche Beiträge zahlen. Ich habe erfahren, die Beiträge gehen in mein Rentenkonto bei der Dt. Rentenversicherung. Ich bin aber schon sei 25 Jahren im Versorgungswerk. Kann ich die Beiträge dahin überweisen lassen? Heike

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.01.2021 | 13:44

Hallo, Heike,

interessant wäre es zu wissen, warum Sie nicht als selbständig eingestuft worden sind. Um welche Beschäftigung handelte es sich? Grundsätzlich wird, wenn Sie bei der DRV einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt haben, da Sie aufgrund des Berufes Beiträge zum Versorgungswerk entrichten könnten, der Sachverhalt vorher geprüft und Ihnen mitgeteilt.

Wurde denn ein Antrag für explizit diese angegebene Tätigkeit gestellt? Wenn Sie also nicht befreit worden sind, entsteht die Beitragsschuld bei der Deutschen Rentenversicherung.

§ 1 SGB VI i.V.m. § 6 SGB VI

Grds. besteht für den Bescheidempfänger die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.

7 Antworten

Berateram 28.01.2021 | 18:08
Nein! Die Beiträge bilden einen eigenen Anspruch bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei 60 Beitragsmonaten haben Sie einen Rentenanspruch. Bei weniger als 60 Beitragsmonaten können Sie sich die Arbeitnehmerbeiträge erstatten lassen.
Heikeam 29.01.2021 | 15:55
Ich habe eine Alt-Befreiung (25 Jahre alt) und arbeite seit dieser Zeit nebenbei als Honorarärztin. Meine Information, dass ich eine Alt-Befreiung habe, wurde vom Prüfer ignoriert. Die Klinik interessiert das nicht, hier ist keine Hilfe möglich. Danke für Ihre Hilfe. Heike
W°lfgangam 29.01.2021 | 20:05
Hallo Heike, diese kann/muss aber nicht mehr, Bestandskraft haben ...etwas *tricky das Thema/Rechtslage. Dem @Experten-Rat: "Grds. besteht für den Bescheidempfänger die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen." sollten Sie folgen, um hier letztendlich die Sache zu klären. Gruß w.
Heikeam 30.01.2021 | 11:27
Ich habe eine Alt-Befreiung (25 Jahre alt)
Hallo Heike, diese kann/muss aber nicht mehr, Bestandskraft haben ...etwas *tricky das Thema/Rechtslage. Dem @Experten-Rat: "Grds. besteht für den Bescheidempfänger die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen." sollten Sie folgen, um hier letztendlich die Sache zu klären. Gruß w.
Hallo, zu den Rechtsmitteln habe ich die Befürchtung, dass nachher eine doppelte Beitragspflicht erreicht wird (oder?). Dann muss ich auch noch etwas zahlen - das wäre der Gau... Heike
Siehe hieram 31.01.2021 | 12:11
Warum wenden Sie sich nicht an das zuständige Versorgungswerk Ihrer zuständigen Ärztekammer, um weitere und für Sie hilfreichere Informationen zu erhalten? Sie sind ja nicht die einzige Honorarärztin, die von diesem Urteil aus 06/2019 https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_0… betroffen ist und finden dort sicher zu den Auswirkungen dieses Urteils versierte Ansprechpartner eher als hier im Forum. Viel Erfolg und alles Gute!
G.W.am 31.01.2021 | 19:29
Nach der neuerlichen Rechtsprechung gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht nunmehr nur noch für eine konkrete Tätigkeit und nicht mehr generell für den Beruf als bspw Ärztin. Sie haben die Möglichkeit, sich auch für die Tätigkeit als Honorarärztin von der RV Pflicht befreien zu lassen. Der Antrag muss über das berufsständische Versorgungswerk (der Ärzte) gestellt werden. Da der Antrag an Fristen gebunden ist, ist Eile geboten. Normalerweise beginnt die Frist bei Aufnahme der Beschäftigung und wirkt bei abgelaufener Frist nur für die Zukunft. Hier ist es denkbar, dass die Frist erst mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsprüfung beginnt. Funfact: Da nur der Arbeitgeber für die Sozialversicherungsbeiträge als Gesamtschuldner haftet, kann er auch bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht die Beiträge vom Arbeitnehmer nicht unbegrenzt zurück fordern. Nach 28g SGB IV kann der AG vom AN die Beträge nur für die letzten drei Monate den Arbeitnehmeranteil zurück fordern. Alle Forderungen darüber hinaus trägt der Arbeitgeber alleine.
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