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Experten-Antwort

Nachträgliche EM Auswirkung auf Rentenhöhe

von Alicia03.12.2019 | 12:02
90 Ansichten
7 Antworten

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Wenn dem Antrag auf Erwebsminderung stattgegeben wird, was sich Monate hinzieht, werden die zwischen Antrag und Bescheid geleisteten Rentenversicherungsbeiträge noch zur Höhe der EM Rente angerechnet ? Vielen Dank im voraus MfG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.12.2019 | 13:38

6 Antworten

Berateram 03.12.2019 | 12:10
Es werden nur Beiträge bis zum Leistungsfall berücksichtigt. Danach anfallende Beiträge werden erst in einer späteren Altersrente berücksichtigt.
Lucieam 03.12.2019 | 14:22
Evtl. noch für Sie zur Verdeutlichung, Alicia: Sagen wir, Ihr Leistungsfall (z.B. Herzinfarkt, aufgrund dessen Sie erwerbsgemindert wurden), war am 01.05.2017. Dann wären Sie 72 Wochen im Krankengeldbezug gewesen, danach hätten Sie ALG 1 bezogen bis jetzt... Von diesen beiden Lohnersatzleistungen wurden Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Nun hätten Sie z.B. am 01.09.2019 einen Antrag auf EM-Rente gestellt, und haben gestern (ich weiss, sooo schnell ist die DRV nicht
Lucieam 03.12.2019 | 14:29
Evtl. noch für Sie zur Verdeutlichung, Alicia: Sagen wir, Ihr Leistungsfall (z.B. Herzinfarkt, aufgrund dessen Sie erwerbsgemindert wurden), war am 01.05.2017. Dann wären Sie 72 Wochen im Krankengeldbezug gewesen, danach hätten Sie ALG 1 bezogen bis jetzt... Von diesen beiden Lohnersatzleistungen wurden Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Nun hätten Sie z.B. am 01.09.2019 einen Antrag auf EM-Rente gestellt, und haben gestern (ich weiss, sooo schnell ist die DRV nicht) Ihren Rentenbescheid bekommen: volle unbefristete EM-Rente ab Leistungsfall 01.05.2017. Dann wird die DRV mit der GKV und der AfA rückrechnen bis zum Rentenbeginn. Das heisst für Sie, Sie bekommen EM-Rente ab dem 01.05.2017, und ihre Lohnersatzleistungen (Krankengeldbezug und ALG 1) sowie die daraus abgeführten Rentenbeiträge existieren NICHT mehr! Und leben auch bei Übergang in die Altersrente NICHT mehr auf! Ich hoffe, es ist nun für Sie verständlicher geworden. Mfg Lucie
Siehe hieram 03.12.2019 | 15:01
Zitat von Lucie anzeigen
Stimmt aber so nicht immer, zumindest, was den Anspruch aus Krankengeld betrifft. Aus der rückwirkend bewilligten Rente (netto), werden zunächst die Zahlungen der Krankenkasse für den sich überschneidenden Zeitraum ausgeglichen (RV an KK). Maximal bis zur Höhe der vorhandenen Rente für diesen zeitgleichen Zeitraum. Sollte aber die Rente HÖHER sein, als das bezogene Krankengeld (kommt auch vor), dann werden die Rentenbeitragszahlungen aus dem Krankengeld für den Fall einer späteren Altersrente gespeichert. Ob das dann tatsächlich die Höhe einer Altersrente noch beeinflusst, hängt von verschiedenen anderen Faktoren ab. Am Besten lässt man sich das Ganze vor Ort bei einer Beratungsstelle der zuständigen Rentenversicherung erklären.
****am 03.12.2019 | 20:52
Zitat von Lucie anzeigen
Hallo Lucie, leider strotzt Dein Beispiel vor Fehlern. 1. bei Eintritt des Versicherungsfalls der vollen EM (auf Dauer oder auf Zeit) am 01.05.2017 (Herzinfarkt) und Antragstellung am 01.09.2019 führt das zu einem Rentenbeginn 01.09.2019 (verspätete Antragstellung) siehe GRA zu §99 SGB 6 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… 2. die Beiträge, die nach dem Versicherungsfall (01.05.2017) für das Krankengeld und ALG 1 gezahlt werden, werden bei der EM-Rente nicht berücksichtigt, aber bei der späteren Altersrente, sind also nicht verloren. Konstruiere doch bitte ein besseres und vor allen Dingen richtiges Beispiel und verbreite nicht noch mehr Unwissen/Fakes im WWW. Danke
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