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Experten-Antwort

Nachträgliche Meldung von Anrechnungszeiten möglich?

von Basti01.10.2013 | 17:38
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4 Antworten

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Hallo. In den Jahren 2005-2008 war ich auf Ausbilungsplatzsuche. Leider wurden die Zeiten nur teilweise von der Arbeitsagentur an die RV gemeldet. Deren Schuld, aber das ist eine andere Geschichte. Leistungen habe ich nicht bezogen. Ist es möglich, die Arbeitsagentur zu nachträglichen Meldungen zu bewegen? Eine lückenlose Dokumentation über die Ausbildungsplatzsuche liegt meinerseits vor, da die Familienkasse diese für die Zahlung des Kindergeldes verlangte. Die Behörde hat natürlich nichts mehr vorliegen. Oder reicht es aus, diese Unterlagen der RV vorzulegen, wenn die Arbeitsagentur nichts melden will/ kann.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Basti,

bei einer fehlenden Meldung können die entsprechenden Zeiten auch nachträglich durch den zuständigen Rentenversicherungsträger anerkannt werden, wenn Sie entsprechende Nachweise vorlegen.

Insoweit darf ich auch auf den Eintrag von "zelda" verweisen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Basti,

den Ausführungen von zelda schließen wir uns an. Senden Sie einfach Ihre Unterlagen über die Ausbildungsplatzsuche an Ihren Rentenversicherungsträger und bitten Sie um Prüfung, ob aufgrund der Nachweise weitere Anrechnungszeiten bei Ihnen berücksichtigt können.

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2 Antworten

zeldaam 01.10.2013 | 20:09
Hallo Basti, vorrangig sollten Sie die Arbeitsagentur zur nachträglichen Meldung der Zeiten anhand Ihrer Nachweise für die Familienkasse animieren. Sollte dies nicht klappen, habe ich Ihnen die entsprechende RAA der Regionalträger kopiert: "R8 Nachweis Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI sind grundsätzlich nachzuweisen. Sofern die Zeiten von der Agentur für Arbeit nicht gemeldet worden sind >>(SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a R9), können als Nachweis alle Unterlagen geeignet sein, die Auskunft über diese Zeiten geben können (z. B. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit für ein Kind ohne Ausbildungsplatz im Rahmen der Bewilligung von Kindergeld; Unterlagen der Kindergeldkasse sowie von Arbeitgebern, die Kindergeld auszahlen). Die Agenturen für Arbeit stellen den Ausbildungsuchenden eine Bescheinigung über die Meldung der Zeit der Ausbildungsuche an den Rentenversicherungsträger aus (§ 39 Abs. 2 DEÜV i. V. mit § 38 Abs. 5 DEÜV) >>(DEÜV § 39 G0) >>(DEÜV § 38 G0). ......." Danach sollten Ihre Nachweise für die Familienkasse auch hilfsweise für die Anerkennung direkt durch die Rentenversicherung ausreichen. MfG zelda
Bastiam 03.10.2013 | 15:47
Hallo zelda, Hallo Experte, vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich warte mal auf die Antwort der Arbeitsagentur und werde ansonsten mit der Arbeitsanweisung (danke für den Hinweis) und sämtlichen Unterlagen die DRV besuchen. Zum Glück kann ich ja alles belegen.
Deutsche Rentenversicherung
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